Hinweis: rechtliche Prüfung ausstehend
Dieser Beitrag erklärt die Rechts- und Steuerlage nach bestem Wissen mit Quellenangaben — er ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte ziehe bitte eine Anwältin/einen Anwalt bzw. eine Steuerberatung hinzu.
Kurz & knapp
Nach dem PStTG müssen meldende Plattformbetreiber ihre Anbieter identifizieren, deren steuerliche Daten erheben und prüfen sowie die meldepflichtigen Einnahmen jährlich bis zum 31. Januar elektronisch ans Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Anbieter erhalten eine Kopie ihrer Daten.
Wer ist meldepflichtiger Plattformbetreiber?
Meldepflichtig sind Betreiber digitaler Plattformen, die Anbieter und Nutzer zusammenbringen, damit relevante Tätigkeiten gegen Vergütung erbracht werden — etwa der Verkauf von Waren oder die Erbringung persönlicher Dienstleistungen. Maßgeblich ist die Definition des PStTG; die Einordnung im Einzelfall kann anspruchsvoll sein.
Welche Pflichten gelten konkret?
| Pflicht | Inhalt |
|---|---|
| Registrierung | Anmeldung beim BZSt als meldender Plattformbetreiber. |
| Sorgfaltspflichten | Erheben und Verifizieren der Anbieterdaten (u. a. Identität, Steuer-ID, Ansässigkeit). |
| Meldung | Jährliche elektronische Übermittlung der meldepflichtigen Daten ans BZSt. |
| Information | Bereitstellung einer Kopie der gemeldeten Daten an den Anbieter. |
| Aufzeichnung | Dokumentation der angewandten Sorgfalts- und Meldeprozesse. |
Bis wann muss gemeldet werden?
Die Meldung erfolgt für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr und ist bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt elektronisch über die DAC7-/DPI-Datenschnittstelle des BZSt nach dem vorgeschriebenen Schema.
Was passiert bei Verstößen?
Verstöße gegen die Pflichten — etwa eine nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig abgegebene Meldung — können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Plattformbetreiber sollten ihre Sorgfalts- und Meldeprozesse daher sauber dokumentieren. Für die konkrete Bewertung gelten die jeweils gültigen Vorgaben des BZSt.
Ist Collavo ein Plattformbetreiber im Sinne des PStTG?
Collavo ist eine Creator-Operations-Plattform, auf der Kooperationen von Brief bis Auszahlung auf einem Datensatz laufen und Zahlungen über das System abgewickelt werden. Als Plattform, über die Vergütungen fließen, ist die DAC7-Relevanz für Collavo grundsätzlich gegeben. Die genaue Einordnung als meldender Betreiber ist eine rechtliche Bewertung im Einzelfall.
Ehrliche Einordnung & keine Rechtsberatung
Collavo erfasst die relevanten Daten und exportiert DAC7-ready Belege als PDF/CSV. Eine automatische Einreichung bei Behörden erfolgt nicht. Dieser Beitrag ist keine Rechts- oder Steuerberatung.
Wie unterstützt Collavo Plattform- und Agenturbetrieb?
Weil Brief, Angebot, Vertrag, Vergütung und Auszahlung auf einem Datensatz liegen, entstehen die DAC7-relevanten Informationen strukturiert und an einer Stelle. Das erleichtert den Beleg-Export und die Abstimmung mit Steuerberatung oder einem externen Meldedienstleister.
Häufige Fragen
- Was ist das PStTG?
- Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz setzt die EU-Richtlinie DAC7 in Deutschland um. Es verpflichtet meldende Plattformbetreiber, Anbieterdaten zu erheben und jährlich ans Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
- An welche Behörde melden Plattformen?
- Die Meldung erfolgt elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das die Daten an die Finanzämter und andere EU-Staaten weiterleitet.
- Reicht Collavo die Plattform-Meldung automatisch ein?
- Nein. Collavo erfasst die Daten und exportiert DAC7-ready Belege. Eine automatische behördliche Einreichung erfolgt nicht; die rechtliche Einordnung und Übermittlung sind im Einzelfall zu klären.
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