LEGAL · ZAHLUNGS- UND AUSZAHLUNGSBEDINGUNGEN · STAND 17.04.2026
ENTWURF — nicht anwaltlich geprüft, nur zu internen Zwecken. Vor Live-Gang durch Fachanwält:in prüfen lassen.
Diese Zahlungs- und Auszahlungsbedingungen (nachfolgend „Zahlungsbedingungen") regeln die finanzielle Abwicklung von Kooperationen, Kampagnen, Abonnements und Auszahlungen über die Plattform Collavo (erreichbar unter collavo.ai, nachfolgend „Collavo", „Plattform", „wir" oder „uns"). Betreiberin der Plattform ist die
[PLATZHALTER: Firmierung der Betreibergesellschaft inkl. Rechtsform], [PLATZHALTER: ladungsfähige Anschrift], vertreten durch [PLATZHALTER: Vertretungsberechtigte:r / Geschäftsführer:in], eingetragen im Handelsregister des [PLATZHALTER: Registergericht] unter [PLATZHALTER: HRB-/Registernummer], USt-IdNr. [PLATZHALTER: USt-IdNr.] (nachfolgend „Betreiberin").
Diese Zahlungsbedingungen sind ergänzender Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Collavo (nachfolgend „AGB") sowie — soweit einschlägig — der Brand-/Org-Nutzungsbedingungen, der Creator-Nutzungsbedingungen, der Marktplatz-/Vermittlungsbedingungen, der Lizenz-/Rechtebedingungen (rights-Modul) und der Agentur-/Mandatsbedingungen (agency-Modul). Bei Widersprüchen zwischen diesen Zahlungsbedingungen und den allgemeinen AGB gehen für die finanzielle Abwicklung diese Zahlungsbedingungen vor, soweit nicht zwingendes Recht oder eine ausdrücklich speziellere Regelung entgegensteht.
Wichtige Klarstellung vorab (Aufsichtsrecht). Collavo versteht sich nach derzeitiger Einordnung nicht als Zahlungsdienstleister oder E-Geld-Institut und geht davon aus, keine erlaubnispflichtigen Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) zu erbringen. Diese Einordnung ist jedoch nicht abschließend gesichert (siehe sogleich und § 14). Sämtliche Zahlungs-, Verwahr-, Treuhand- und Auszahlungsvorgänge werden über den externen Zahlungsdienstleister Stripe (Stripe Payments Europe, Ltd. bzw. die jeweils vertraglich einbezogene Stripe-Gesellschaft, nachfolgend „Stripe") abgewickelt. Die aufsichtsrechtliche Einordnung der Plattformrolle (insbesondere etwaige Bereichsausnahmen, Agenten-/Bündelungsfragen, Treuhand-/Verwahrkonstellation) ist [PLATZHALTER: vorbehaltlich abschließender aufsichtsrechtlicher Prüfung/Einordnung durch Fachanwält:in/BaFin-Abstimmung]. Näheres regelt § 14 dieser Zahlungsbedingungen.
(1) Diese Zahlungsbedingungen gelten für alle Nutzer:innen von Collavo, die über die Plattform Zahlungen leisten oder empfangen, insbesondere für:
(2) Maßgeblich für die rechtliche Einordnung (Verbraucher/Unternehmer) ist der Status der jeweiligen Nutzer:in im konkreten Vertragsverhältnis. Für Verbraucher gelten die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften (insb. §§ 305 ff., 312 ff., 355 BGB) uneingeschränkt; diese Zahlungsbedingungen lassen solche Rechte unberührt.
(3) Diese Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für EUR-Transaktionen (siehe § 9).
(1) Diese Zahlungsbedingungen werden gegenüber Verbrauchern nach § 305 Abs. 2 BGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Betreiberin bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist und der Nutzer:in die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und die Nutzer:in mit ihrer Geltung einverstanden ist. Die Einbeziehung erfolgt im Rahmen des Onboarding- bzw. Bestellprozesses durch deutlich gestaltete Verlinkung, abrufbare und speicherbare Textfassung sowie aktive Bestätigung (Checkbox/Clickwrap).
(2) Im unternehmerischen Verkehr (B2B) genügt für die Einbeziehung jede Form, die dem Vertragspartner die Kenntnisnahme in zumutbarer Weise ermöglicht (§ 310 Abs. 1 BGB).
(3) Zur wirksamen Einbeziehung des Stripe-Vertragswerks im Creator-Onboarding siehe gesondert § 5.
Im Sinne dieser Zahlungsbedingungen bedeuten:
(1) Die finanzielle Abwicklung über Collavo betrifft regelmäßig mehrere Rechtsverhältnisse:
(2) Die Betreiberin ist Vermittlerin und Plattformbetreiberin, nicht Vertragspartei des Leistungsverhältnisses zwischen Brand und Creator, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Inhaltliche Ansprüche aus dem Leistungsverhältnis (Mängel, Lieferung, Nutzungsrechte) bestehen zwischen Brand und Creator.
Die Betreiberin nimmt nach der vorgesehenen Abwicklungsstruktur zu keinem Zeitpunkt Geldbeträge als eigenes Vermögen entgegen; die Entgegennahme, Verwahrung und Weiterleitung von Geldern erfolgt ausschließlich durch Stripe als reguliertem Zahlungsdienstleister. Nach derzeitiger Einordnung erbringt die Betreiberin hiernach keine erlaubnispflichtigen Zahlungsdienste i.S.d. § 1 Abs. 1 ZAG. Diese aufsichtsrechtliche Einordnung der Plattformrolle steht [PLATZHALTER: vorbehaltlich abschließender aufsichtsrechtlicher Prüfung/Einordnung — anwaltlich/ggf. mit BaFin zu klären]; Näheres und der Vorbehalt: § 14.
(1) Beauftragt eine Brand einen Creator über die Plattform, wird die vereinbarte Vergütung nach dem Prinzip „approve-then-fund" abgewickelt: Die Brand genehmigt/bestätigt die Kooperation und finanziert den vereinbarten Betrag (einschließlich Plattformgebühr und Umsatzsteuer, vgl. § 6 und § 10) durch Einzahlung über Stripe vor Leistungsbeginn bzw. vor Freigabe an den Creator (aus Architektur abgeleitet, vom Betreiber zu verifizieren).
(2) Die Einzahlung erfolgt über die von Stripe bereitgestellten Zahlungsmittel (vgl. § 8). Mit der Einzahlung wird der Betrag dem Escrow-/Sicherungsmodell zugeführt und gemäß § 4 vorgehalten.
(1) Die Abwicklung erfolgt technisch nach dem Modell „separate charges and transfers" von Stripe: Die Belastung der Brand (charge) und der spätere Transfer an den Connected Account des Creators (transfer) sind voneinander getrennte Vorgänge (aus Architektur abgeleitet, vom Betreiber zu verifizieren). Hierdurch wird der Betrag zunächst dem Plattform-/Abwicklungskonto bei Stripe gutgeschrieben und erst bei Release an den Creator weitertransferiert.
(2) Die Trennung dient der Umsetzung des Hold-/Release-Mechanismus (§ 4) und der Abführung der Plattformgebühr (§ 6).
(1) Die Einzahlung ist mit Genehmigung der Kooperation fällig. Kommt die Brand mit der Einzahlung in Verzug, ist die Betreiberin berechtigt, die Kooperation als nicht finanziert zu behandeln, die Vermittlung auszusetzen und den Creator entsprechend zu informieren. Eine Leistungspflicht des Creators entsteht erst mit erfolgter Finanzierung, soweit nicht abweichend vereinbart.
(2) Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Verzugsregeln (§§ 286, 288 BGB). Gegenüber Verbrauchern bleiben die zwingenden Vorschriften unberührt; eine pauschalierte Schadens-/Verzugsregelung wird nur nach Maßgabe von § 309 Nr. 5 BGB und unter Gestattung des Gegenbeweises verwendet [PLATZHALTER: konkrete Verzugs-/Mahnregelung, sofern verwendet].
(1) Das Escrow-/Sicherungsmodell dient dem Interessenausgleich zwischen Brand und Creator: Die Brand zahlt vorab ein, der Betrag wird gesichert vorgehalten, und der Creator erhält die Vergütung erst nach vertragsgemäßer Leistung und Abnahme. Dies reduziert das Ausfall- und Vorleistungsrisiko beider Seiten.
(2) Die Verwahrung der eingezahlten Beträge erfolgt bei bzw. über Stripe; die Betreiberin verwaltet lediglich die Freigabelogik über die Plattform.
Der Standardablauf ist (aus Architektur abgeleitet, vom Betreiber zu verifizieren):
(1) Die Brand ist gehalten, die Leistung nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und über Abnahme oder begründete Beanstandung zu entscheiden. Einzelheiten zu Abnahme, Rügeobliegenheiten, Nachbesserung und etwaigen Abnahmefiktionen regelt der jeweilige Kooperations-/Leistungsvertrag bzw. die einschlägigen Nutzungsbedingungen [PLATZHALTER: konkrete Abnahmefrist/Abnahmefiktion, sofern vorgesehen].
(2) Eine etwaige Abnahmefiktion (automatische Freigabe nach Ablauf einer Frist ohne Reaktion der Brand) wird transparent ausgestaltet und gegenüber Verbrauchern nur im Rahmen des § 308 Nr. 5 BGB (gesonderter Hinweis auf die Bedeutung des Schweigens, angemessene Frist) verwendet. Im Streitfall gilt § 4.5.
(1) Eingezahlte bzw. belastete Beträge unterliegen einem Hold von standardmäßig ca. 56 Tagen bis zur Verfügbarkeit für eine Auszahlung (aus Architektur abgeleitet, vom Betreiber zu verifizieren). Der Hold dient insbesondere der Absicherung gegen Rücklastschriften, Chargebacks, Disputes und Betrugsrisiken (vgl. § 8.3) sowie der ordnungsgemäßen Abwicklung von Abnahme und etwaigen Rückerstattungen.
(2) Die konkrete Hold-Dauer kann je nach Zahlungsmittel, Risikoeinstufung durch Stripe, Streitstand und regulatorischen Vorgaben abweichen. Die Betreiberin weist die jeweils geltende voraussichtliche Verfügbarkeit im Nutzerkonto transparent aus.
(1) Zur Entgegennahme von Auszahlungen muss jede:r Creator (bzw. die im agency-Modul handelnde Person, § 12) ein Stripe Connected Account (Express) einrichten. Hierfür schließt die Creator-Nutzer:in einen eigenen, unmittelbaren Vertrag mit Stripe ab. Dieser umfasst regelmäßig das Stripe Connected Account Agreement einschließlich des Stripe Services Agreement und — soweit einschlägig — des Recipient/Issuing-/Payout-Regelwerks (zusammen „Stripe-Vertragswerk") sowie die anwendbaren Karten-/SEPA-Netzregeln (aus Architektur abgeleitet, vom Betreiber zu verifizieren).
(2) Das Stripe-Vertragswerk ist kein Vertragswerk der Betreiberin. Die Betreiberin ist nicht befugt, das Stripe-Vertragswerk zu ändern; maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung von Stripe.
(1) Im Creator-Onboarding wird das Stripe-Vertragswerk so eingebunden, dass die Creator-Nutzer:in vor Aktivierung des Connected Accounts:
(2) Diese Gestaltung dient der Sicherstellung der Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB für die unmittelbar zwischen Creator und Stripe geltenden Bedingungen, soweit die Plattform den Onboarding-Flow vermittelt. Die Betreiberin dokumentiert Zeitpunkt und Version der Zustimmung (clickwrap-/audit-fest) — [PLATZHALTER: konkrete Dokumentations-/Versionierungslogik vom Betreiber zu bestätigen].
(3) Hinweis zur Sprache: Soweit das Stripe-Vertragswerk in englischer Sprache vorgehalten wird, wird hierauf im Onboarding deutlich hingewiesen. Gegenüber Verbrauchern wird, soweit verfügbar, auf die deutschsprachige Fassung verlinkt; ist nur eine englische Fassung verfügbar, wird auf diesen Umstand transparent hingewiesen [PLATZHALTER: Verfügbarkeit deutschsprachiger Stripe-Dokumente prüfen].
(1) Diese Zahlungsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen Nutzer:in und Betreiberin. Das Stripe-Vertragswerk regelt das Verhältnis zwischen Nutzer:in und Stripe. Bei Widerspruch hinsichtlich der Zahlungsabwicklung, Verwahrung, Identifizierung und Auszahlung gilt im Verhältnis zu Stripe das Stripe-Vertragswerk vorrangig; im Verhältnis zur Betreiberin gelten diese Zahlungsbedingungen.
(1) Für die Vermittlung und Bereitstellung der Plattformleistungen erhebt die Betreiberin eine Plattformgebühr in Höhe von standardmäßig 15 % des Kooperations-/Transaktionswerts zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % (Default-Werte aus Architektur abgeleitet, vom Betreiber zu verifizieren). Abweichende Sätze können vertraglich, planabhängig oder kampagnenabhängig vereinbart sein [PLATZHALTER: tatsächliche/abweichende Gebührensätze, Staffelungen, Mindestgebühren].
(2) Die Plattformgebühr wird im Rahmen des „separate charges & transfers"-Modells (§ 3.2) einmalig aus dem von der Brand finanzierten Gesamtbetrag (§ 3.1) einbehalten. Die genaue Bemessungsgrundlage (Bruttowert, Nettowert, Behandlung der USt) wird im jeweiligen Auftrag transparent ausgewiesen.
(3) Klarstellung zur Kostentragung (Vermeidung doppelter Belastung). Die Plattformgebühr wird im finanzierten Gesamtbetrag (§ 3.1) und beim Release (§ 4.2 Nr. 5) als derselbe, einmalige Betrag behandelt; eine zusätzliche, über den im finanzierten Betrag bereits enthaltenen Anteil hinausgehende Belastung des Creators findet nicht statt. Maßgeblich und abschließend ist die nach § 6.2 vor verbindlicher Bestätigung angezeigte Aufschlüsselung. Ob die Plattformgebühr wirtschaftlich von der Brand (Aufschlag auf den Kooperationswert) oder vom Creator (Einbehalt vom Kooperationswert) getragen wird, ergibt sich aus dieser Aufschlüsselung [PLATZHALTER: wirtschaftliche Kostentragung der Plattformgebühr — Brand on-top oder Creator-Einbehalt — eindeutig festlegen und in § 6.2 spiegeln].
(1) Vor verbindlicher Bestätigung einer Kooperation bzw. einer Einzahlung werden der Brand und dem Creator die maßgeblichen Beträge klar, vollständig und verständlich aufgeschlüsselt angezeigt, insbesondere:
(2) Diese Transparenz dient der Wahrung des Transparenzgebots und der Vermeidung überraschender oder versteckter Belastungen (§§ 305c, 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
(1) Stripe erhebt für die Zahlungsabwicklung und Auszahlung eigene Entgelte nach Maßgabe des Stripe-Vertragswerks. Diese Entgelte sind nicht Teil der Plattformgebühr der Betreiberin. Soweit die Betreiberin Stripe-Entgelte an Nutzer:innen weiterreicht oder übernimmt, wird dies transparent ausgewiesen [PLATZHALTER: Wer trägt Stripe-Gebühren — Brand, Creator, Plattform? Konkrete Zuordnung vom Betreiber festzulegen].
(1) Eine Auszahlung an den Creator setzt voraus, dass der Connected Account „payout-ready" ist. Dies erfordert kumulativ insbesondere (aus Architektur abgeleitet, vom Betreiber zu verifizieren):
(2) Solange einzelne Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann eine Auszahlung von Stripe bzw. über die Plattform zurückgehalten werden. Die Betreiberin informiert den Creator über fehlende Voraussetzungen und die erforderlichen Schritte.
(1) Die Bereitstellung der DAC7-Steuerdaten ist gesetzlich veranlasst (PStTG, § 13). Ein Zurückhalten von Auszahlungen oder eine Kontensperre kommt nur gegenüber meldepflichtigen Creatorn und erst nach Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens in Betracht: Nach zwei Erinnerungen und Ablauf der gesetzlichen Fristen (§ 23 PStTG; Fristen zwischen 60 und 180 Tagen) ist die Betreiberin bzw. Stripe berechtigt, die Vergütung einzubehalten und/oder die Registrierung/das Konto zu sperren. Eine generelle Vorab-Sperre für alle Creator ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgt nicht [PLATZHALTER: genaue Mahn-/Fristenlogik im Einklang mit § 23 PStTG vom Betreiber zu bestätigen].
(1) Verfügbare Guthaben werden nach Maßgabe der bei Stripe eingestellten Auszahlungslogik ausgezahlt (z.B. automatischer Auszahlungsrhythmus oder manuelle Auszahlung) [PLATZHALTER: konkreter Auszahlungsrhythmus/-modus vom Betreiber zu bestätigen]. Stripe führt die Auszahlung technisch durch; die Gutschrift auf dem Bankkonto des Creators erfolgt nach den banküblichen SEPA-Laufzeiten.
(1) Einzahlungen erfolgen über die von Stripe unterstützten Zahlungsmittel, insbesondere SEPA-Lastschrift/-Überweisung und Kreditkarte/Debitkarte (aus Architektur abgeleitet, vom Betreiber zu verifizieren). Die Verfügbarkeit einzelner Zahlungsmittel kann nach Nutzergruppe, Risikoeinstufung und Betrag variieren.
(2) Sämtliche Zahlungen erfolgen in Euro (EUR) (§ 9).
(1) Bei Zahlung per SEPA-Lastschrift kann es zu Rücklastschriften kommen (z.B. mangels Deckung, wegen Widerspruchs des Zahlers oder fehlerhafter Daten). Im Falle einer Rücklastschrift gilt die zugrunde liegende Einzahlung als nicht erfolgt; eine bereits ausgelöste Freigabe kann rückabgewickelt werden (§ 8.4).
(2) Die Brand trägt die durch eine von ihr zu vertretende Rücklastschrift entstehenden, von Stripe oder Banken berechneten Rücklastschriftentgelte sowie einen etwaigen Bearbeitungsaufwand. Eine pauschalierte Belastung wird nur nach Maßgabe des § 309 Nr. 5 BGB (Höhe nicht über dem nach gewöhnlichem Lauf zu erwartenden Schaden, ausdrückliche Gestattung des Gegenbeweises) erhoben [PLATZHALTER: konkrete Pauschale/Höhe, sofern verwendet].
(1) Bei Kartenzahlung kann der Karteninhaber über seine Bank einen Chargeback/Dispute auslösen. Der Hold (§ 4.4) dient u.a. der Absicherung gegen solche Rückbelastungen. Wird eine bereits an den Creator transferierte Vergütung durch einen berechtigten Chargeback rückbelastet, gilt § 8.4 (Clawback).
(2) Die Betreiberin und Stripe können zur Abwehr unberechtigter Disputes Nachweise (z.B. Liefernachweise, Freigabeprotokolle) heranziehen. Die Nutzer:innen wirken hieran in zumutbarem Umfang mit.
(1) Rückerstattungen (Refunds) an die Brand und Rückforderungen (Clawbacks) bereits transferierter Beträge vom Creator können ausschließlich durch die Betreiberin (operator-only) bzw. über die von der Betreiberin gesteuerte Logik veranlasst werden (aus Architektur abgeleitet, vom Betreiber zu verifizieren). Nutzer:innen können eine Rückerstattung nicht eigenmächtig technisch auslösen; sie können sie nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen beantragen.
(2) Eine Rückerstattung an die Brand kommt insbesondere in Betracht bei: Nichtleistung des Creators, berechtigter Stornierung vor Leistungsbeginn, einvernehmlicher Aufhebung, berechtigter Mängelrüge ohne Nacherfüllung, oder berechtigtem Widerruf (soweit ein Widerrufsrecht besteht).
(3) Ein Clawback (Rückbelastung bereits ausgezahlter/transferierter Beträge beim Creator) kommt insbesondere in Betracht bei: berechtigtem Chargeback/Rücklastschrift hinsichtlich der zugrunde liegenden Einzahlung, nachträglich festgestellter Nichtberechtigung der Freigabe, Betrug, Doppelzahlung oder rechtskräftig bzw. einvernehmlich festgestellter Rückzahlungspflicht. Der Creator ist verpflichtet, zu Unrecht erhaltene Beträge zurückzugewähren (§ 812 BGB); die Betreiberin/Stripe kann solche Beträge mit künftigen Guthaben verrechnen, soweit dies rechtlich zulässig ist (§ 8.6). erfolgt eine operatorseitige Verrechnung bzw. ein Clawback nur, soweit der zugrunde liegende Gegenanspruch ist oder auf einem gesetzlich zwingenden Rückforderungsgrund (insbesondere berechtigter Chargeback/Rücklastschrift, § 812 BGB) beruht; das gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers (§ 309 Nr. 2 und 3 BGB) bleibt unberührt.
(1) Sämtliche Einzahlungen, Holds, Releases, Plattformgebühren und Auszahlungen erfolgen ausschließlich in Euro (EUR). Eine Abwicklung in anderen Währungen ist derzeit nicht vorgesehen.
(2) Etwaige Währungsumrechnungen, die im Verhältnis zwischen Nutzer:in und der jeweiligen Bank/dem Kartenherausgeber anfallen (z.B. bei Fremdwährungskonten), liegen außerhalb des Einflussbereichs der Betreiberin und sind von der jeweiligen Nutzer:in zu tragen.
(1) Alle Entgelte verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Auf die Plattformgebühr wird die Umsatzsteuer (derzeit 19 %) erhoben, soweit die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. § 6.1).
(2) Die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungsbeziehung zwischen Brand und Creator (insb. Steuerbarkeit, Reverse-Charge bei grenzüberschreitenden B2B-Leistungen, Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG beim Creator) liegt in der Verantwortung der jeweiligen Vertragsparteien. Die Betreiberin gibt insoweit keine steuerliche Beratung.
(1) Über die Plattformgebühr stellt die Betreiberin eine ordnungsgemäße Rechnung (§ 14 UStG) aus bzw. stellt sie im Nutzerkonto bereit. Für die Vergütung im Leistungsverhältnis kann die Plattform ein Gutschriftverfahren (§ 14 Abs. 2 S. 4 UStG) bereitstellen, bei dem die Brand mit Zustimmung des Creators per Gutschrift abrechnet [PLATZHALTER: Bestätigung, ob Gutschriftverfahren eingesetzt wird; Widerspruchsrecht des Creators ausgestalten]. Soweit Rechnungen an inländische unternehmerische Brands (inländischer B2B-Bereich) ausgestellt oder empfangen werden, beachtet die Betreiberin die seit 01.01.2025 geltenden Vorgaben zur elektronischen Rechnung (eRechnung) [PLATZHALTER: eRechnungs-Empfangs-/Ausstellungsfähigkeit vom Betreiber zu bestätigen].
(2) Die Verantwortung für die zutreffende Deklaration der eigenen steuerlichen Verhältnisse (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbe) verbleibt bei den jeweiligen Nutzer:innen.
(1) Collavo bietet kostenpflichtige Abonnements an. Die Preise betragen (aus Architektur abgeleitet, vom Betreiber zu verifizieren):
| Plan | Zielgruppe | Preis |
|---|---|---|
| creator_pro | Creator (regelmäßig Verbraucher) | 19 € / Monat bzw. 190 € / Jahr |
| brand_pro | Brand-Org (B2B) | 149 € / Monat |
| brand_scale | Brand-Org (B2B) | 399 € / Monat |
| agency_pro / agency_scale | Agenturen (B2B) | [PLATZHALTER: Preise agency_pro/agency_scale] |
(2) Soweit Preise als Netto- oder Bruttopreise ausgewiesen sind, wird dies im Bestellprozess klargestellt. Gegenüber Verbrauchern (insb. creator_pro) werden Gesamtpreise inkl. USt nach Maßgabe der Preisangabenverordnung (PAngV) angezeigt [PLATZHALTER: Netto/Brutto-Ausweis je Plan bestätigen].
(1) Das Abonnement wird mit Bestätigung der kostenpflichtigen Bestellung über die Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen" (bzw. eine eindeutige entsprechende Formulierung) abgeschlossen (Button-Lösung, § 312j Abs. 3 BGB) — gilt für Verbraucherverträge.
(2) Laufzeit, automatische Verlängerung und Kündigungsfristen werden transparent ausgewiesen. Bei Verbraucher-Dauerschuldverhältnissen, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden, gelten die Vorgaben zur Kündigungsschaltfläche (§ 312k Abs. 2 BGB) sowie die Beschränkungen für automatische Vertragsverlängerungen (§ 309 Nr. 9 BGB). Monats-Abos sind monatlich, Jahres-Abos nach den gesetzlichen Vorgaben kündbar [PLATZHALTER: konkrete Laufzeit-/Kündigungsregelung je Plan].
(1) Verbraucher:innen steht bei im Fernabsatz geschlossenen kostenpflichtigen Abonnements grundsätzlich ein Widerrufsrecht (§§ 312g, 355 BGB) zu. Über die Einzelheiten informiert die gesonderte Widerrufsbelehrung. Dabei ist zu unterscheiden:
(1) Im agency-Modul kann eine Agentur auf Grundlage eines AgencyCreatorRoster-Mandats im Namen und für Rechnung des Creators handeln. Die Mandatsreichweite richtet sich nach den eingeräumten Scopes, insbesondere CONTENT (inhaltliche Verwaltung) und FINANCE (finanzielle Verwaltung). Nur bei wirksam eingeräumtem FINANCE-Scope kann die Agentur finanzbezogene Handlungen (z.B. Annahme von Aufträgen mit Zahlungsfolge, Verwaltung von Auszahlungen) im Namen des Creators vornehmen (aus Architektur abgeleitet, vom Betreiber zu verifizieren).
(2) Die rechtliche Wirkung des Handelns der Agentur richtet sich nach den Vorschriften über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB). Der Creator trägt das Risiko einer von ihm erteilten Vollmacht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben; Beschränkungen der Vollmacht sind über die Scopes abzubilden.
(1) Die Agentur kann für ihre Tätigkeit eine Provision erhalten, die in Basispunkten (commissionBps) des maßgeblichen Betrags ausgedrückt wird. Die Provision wird transparent ausgewiesen und im Rahmen der Auszahlung berücksichtigt [PLATZHALTER: konkrete Provisionssätze/-grenzen, Behandlung der USt auf die Provision].
(2) Auszahlungen an die Agentur statt an den Creator erfolgen nur, soweit dies durch das Mandat (FINANCE-Scope) gedeckt ist und die jeweils handelnde Person ihrerseits payout-ready ist (§ 7). Steuer-/Meldepflichten (DAC7, § 13) richten sich nach der Person des tatsächlichen Zahlungsempfängers/meldepflichtigen Anbieters; dies ist im Einzelfall zu bestimmen [PLATZHALTER: DAC7-Zuordnung bei Agentur-Konstellationen anwaltlich/steuerlich prüfen].
(1) Die Betreiberin unterliegt als Plattformbetreiberin der Meldepflicht nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) zur Umsetzung der EU-Richtlinie DAC7. Danach sind bestimmte Daten meldepflichtiger Anbieter (insb. Creator mit relevanten Vergütungen) zu erheben, zu verifizieren und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.
(2) Erhoben werden insbesondere: Identifikationsdaten, Steuer-Identifikationsnummer (TIN), ggf. USt-IdNr., Ansässigkeitsdaten sowie die Höhe der ausgezahlten Vergütungen je Meldezeitraum.
(1) Meldepflichtige Creator sind gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Steuerdaten bereitzustellen und auf Anforderung zu aktualisieren. Werden die Daten trotz zweier Erinnerungen und Ablauf der gesetzlichen Fristen nicht bereitgestellt, kann die Betreiberin nach Maßgabe des gesetzlichen Verfahrens (§ 23 PStTG) gegenüber meldepflichtigen Anbietern Auszahlungen zurückhalten und/oder die Registrierung bzw. das Konto sperren, bis die Daten vorliegen (vgl. § 7.2).
(1) Die Steuerdaten (insb. TIN/USt-IdNr.) werden getrennt von sonstigen Bestandsdaten in einer isolierten Datenstruktur gespeichert und durch dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung sowie Zugriffsschutz- und Integritätsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) gegen unbefugten Zugriff und unbefugten Abgleich gesichert. Die konkreten technisch-organisatorischen Maßnahmen werden intern dokumentiert (Art.-32-/TOM-Dokumentation) und hier nicht im Einzelnen offengelegt. Einzelheiten zur Verarbeitung regelt die Datenschutzerklärung; Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V.m. PStTG).
(2) Die Aufbewahrung der Steuerdaten richtet sich nach den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
(1) Nach derzeitiger Einordnung erbringt Collavo keine erlaubnispflichtigen Zahlungsdienste i.S.d. § 1 Abs. 1 ZAG und betreibt kein E-Geld-Geschäft i.S.d. § 1 Abs. 2 ZAG. Diese Einordnung steht [PLATZHALTER: vorbehaltlich abschließender aufsichtsrechtlicher Prüfung/Einordnung — anwaltlich/ggf. mit BaFin zu klären] (vgl. § 14.2, § 14.3). Die Funktion der Betreiberin beschränkt sich auf Vermittlung, Plattformbereitstellung und die Verwaltung der Freigabelogik. Die regulierte Zahlungsabwicklung (Entgegennahme, Verwahrung, Weiterleitung von Geldern, Identifizierung, Auszahlung) erfolgt durch Stripe; die im Creator-Flow tatsächlich kontrahierende Stripe-Gesellschaft sowie ihr aufsichtsrechtlicher Status (Zahlungsinstitut bzw. E-Geld-Institut) sind [PLATZHALTER: offiziell zu verifizieren und zu bezeichnen].
(1) Das in § 4 beschriebene Escrow-/Sicherungsmodell wird technisch über Stripe abgebildet; die Beträge werden bei/über Stripe vorgehalten, nicht im Vermögen der Betreiberin. Eine etwaige zivilrechtliche Qualifikation als Treuhand und die aufsichtsrechtliche Behandlung der Bündelung/Weiterleitung (z.B. Reichweite etwaiger Bereichsausnahmen wie der Handelsagenten-/Commercial-Agent-Ausnahme, Behandlung als technischer Dienstleister) sind [PLATZHALTER: vorbehaltlich abschließender aufsichtsrechtlicher Einordnung — anwaltlich/ggf. mit BaFin zu klären].
(2) Die Betreiberin behält sich vor, die Abwicklungsstruktur anzupassen, falls eine aufsichtsrechtliche Prüfung dies erfordert. Solche Anpassungen lassen bestehende, bereits begründete Ansprüche der Nutzer:innen unberührt.
(1) Die interne ZAG-/Treuhand-Einordnung ist gesondert dokumentiert [PLATZHALTER: internes Memo/Gutachten zur ZAG-Einordnung referenzieren — nicht öffentlich]. Diese Klausel begründet keine Zusicherung gegenüber Dritten über die abschließende aufsichtsrechtliche Bewertung.
(1) Die Betreiberin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut, haftet die Betreiberin der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Nutzer:in ist hiermit nicht verbunden. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht.
(1) Unbeschadet der Haftung nach § 15.1 haftet die Betreiberin nicht für Handlungen, Unterlassungen, Entscheidungen, Verzögerungen, KYC-/AML-Ablehnungen, Sperren oder Ausfälle von Stripe, von Banken, Kartenherausgebern oder sonstigen am Zahlungsverkehr beteiligten Dritten, soweit diese außerhalb des eigenen Pflichtenkreises der Betreiberin liegen. Eigene Pflichten der Betreiberin (z.B. sorgfältige Auswahl, Integration und Anbindung des Zahlungsdienstleisters) bleiben hiervon unberührt. Insoweit bestehen die unmittelbaren Ansprüche der Nutzer:in gegen Stripe nach Maßgabe des Stripe-Vertragswerks.
(2) Die Betreiberin haftet ferner nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Leistungsverhältnis zwischen Brand und Creator; sie ist insoweit nicht Schuldnerin der Vergütung bzw. der Content-/Rechteleistung.
(1) Die Nutzer:innen sind verpflichtet, vollständige und richtige Zahlungs-, Bank- und Steuerdaten anzugeben, Änderungen unverzüglich zu aktualisieren und an erforderlichen Identifizierungs-/Mitwirkungsschritten mitzuwirken.
(2) Die Plattform und Stripe dürfen Transaktionen ablehnen, zurückhalten oder rückabwickeln und Konten sperren, soweit der Verdacht auf Betrug, Geldwäsche, Verstoß gegen Sanktionsvorgaben, missbräuchliche Chargebacks oder sonstige rechtswidrige Nutzung besteht. Maßnahmen werden, soweit rechtlich zulässig, mit angemessener Begründung mitgeteilt; den Nutzer:innen stehen die gesetzlichen Rechtsbehelfe sowie etwaige plattforminterne Beschwerdewege (auch nach DSA) offen.
(3) Werbe-/Transparenzpflichten (insb. Werbekennzeichnung nach § 5a Abs. 4 UWG) und Rechteklarheit (rights-Modul) bleiben von diesen Zahlungsbedingungen unberührt; finanzielle Freigaben ersetzen keine rechtliche Prüfung der Inhalte.
(1) Die Betreiberin kann diese Zahlungsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn dies aus triftigem Grund (z.B. Änderung der Rechtslage, höchstrichterliche Rechtsprechung, Änderung der Stripe-/Marktbedingungen, regulatorische Anforderungen) erforderlich wird und die Nutzer:in hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
(2) Änderungen werden den Nutzer:innen mindestens [PLATZHALTER: Frist, z.B. 6 Wochen] vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Gegenüber Verbrauchern wird eine Änderung nur unter Beachtung der höchstrichterlichen Anforderungen an Zustimmungs-/Änderungsmechanismen wirksam (vgl. BGH zu Zustimmungsfiktionen in Bank-AGB); ein Widerspruchs- und/oder Sonderkündigungsrecht wird eingeräumt. Auf die Bedeutung von Schweigen wird gesondert hingewiesen [PLATZHALTER: Ausgestaltung des Änderungsmechanismus anwaltlich prüfen].
(3) Bereits finanzierte/abgewickelte Transaktionen richten sich nach der bei Finanzierung geltenden Fassung.
(1) Es gilt folgende Rangfolge bei Widersprüchen: (1) zwingendes Recht; (2) individuelle Vereinbarungen (§ 305b BGB); (3) diese Zahlungsbedingungen für die finanzielle Abwicklung; (4) die allgemeinen AGB von Collavo; (5) ergänzende Modul-/Nutzungsbedingungen. Das Stripe-Vertragswerk gilt im Verhältnis Nutzer:in–Stripe (§ 5.3).
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion findet bei AGB nicht statt; gegenüber Verbrauchern gilt § 306 BGB uneingeschränkt.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Vorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts gewährte Schutz nicht entzogen wird (Art. 6 Rom-I-VO).
(2) Ist die Nutzer:in Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand [PLATZHALTER: Gerichtsstand/Sitz der Betreiberin]. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(1) Die Betreiberin ist [PLATZHALTER: zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit / nicht bereit und nicht verpflichtet] (§ 36 VSBG). Nach Entstehen einer Streitigkeit weist die Betreiberin gegenüber Verbrauchern auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in Textform hin (§ 37 VSBG). Ein Hinweis auf eine EU-Online-Streitbeilegungs-(OS-)Plattform entfällt, da diese zum 20.07.2025 eingestellt und die entsprechende Verlinkungspflicht aufgehoben wurde. Hinweise zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle ergeben sich ergänzend aus dem Impressum bzw. den AGB.
(1) Anfragen zur Zahlungsabwicklung richten Nutzer:innen an [PLATZHALTER: Support-/Kontaktadresse, E-Mail]. Fragen zur KYC-/Konto-/Auszahlungsabwicklung können zusätzlich direkt an Stripe nach Maßgabe des Stripe-Vertragswerks zu richten sein.
(3) Eine Verzinsung einbehaltener Beträge zugunsten der Nutzer:innen erfolgt nicht, soweit nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben [PLATZHALTER: Klarstellung zur Behandlung etwaiger Zinserträge auf Verwahrkonten — aufsichts-/zivilrechtlich zu prüfen].
(1) Bei Streit über die Vertragsgemäßheit der Leistung bemüht sich die Plattform um eine einvernehmliche Lösung und kann ein internes Mediations-/Eskalationsverfahren bereitstellen. Die Betreiberin ist hierbei neutrale Vermittlerin und entscheidet nicht mit Bindungswirkung über streitige Ansprüche aus dem Leistungsverhältnis; die abschließende Klärung bleibt den Vertragsparteien bzw. den ordentlichen Gerichten/einer vereinbarten Streitbeilegung vorbehalten.
(2) Während eines laufenden Streits kann die Freigabe ausgesetzt und der Betrag weiter im Hold gehalten werden, bis eine Einigung, eine Entscheidung oder eine berechtigte Rückerstattung (§ 8) vorliegt. Die Betreiberin trifft hierbei keine Vorentscheidung über die materielle Berechtigung; maßgeblich sind objektive, vorab definierte Kriterien (z.B. Vorliegen einer Abnahme, Ablauf von Fristen, Chargeback-Lage).
(1) Eingezahlte und im Hold gehaltene Beträge fallen zu keinem Zeitpunkt in das Vermögen der Betreiberin. Sie werden bei bzw. über Stripe auf hierfür vorgesehenen, vom Betreibervermögen getrennten Konten gehalten (aus Architektur abgeleitet, vom Betreiber zu verifizieren). Im Falle einer Insolvenz der Betreiberin sind diese Beträge daher nicht Bestandteil der Insolvenzmasse der Betreiberin [PLATZHALTER: konkrete Segregations-/Insolvenzschutz-Mechanik nach dem Stripe-Setup — aufsichts-/insolvenzrechtlich zu verifizieren].
(2) Für die Behandlung der Gelder im Falle eines Ausfalls von Stripe gelten das Stripe-Vertragswerk sowie die für Stripe geltenden aufsichtsrechtlichen Sicherungsmechanismen (z.B. Safeguarding-/Sicherungsanforderungen für Kundengelder). Insoweit bestehen die Ansprüche der Nutzer:innen unmittelbar gegen Stripe nach Maßgabe des Stripe-Vertragswerks (vgl. § 5.3, § 15.2).
(2) Die Betreiberin haftet nicht für den Inhalt, die Änderung oder die Durchführung des Stripe-Vertragswerks durch Stripe; insoweit gelten die Haftungsregeln in § 15.
(1) Änderungen der Plattformgebühr für die Zukunft werden den Nutzer:innen mit angemessener Frist vorab in Textform mitgeteilt. Bereits finanzierte/laufende Kooperationen bleiben von einer Änderung unberührt. Gegenüber Verbrauchern erfolgt eine Änderung nur nach Maßgabe einer wirksamen Änderungsklausel bzw. mit Zustimmung; ein etwaiges Sonderkündigungs-/Widerspruchsrecht bleibt unberührt [PLATZHALTER: Ausgestaltung des Änderungsmechanismus — vgl. Bank-AGB-Rechtsprechung des BGH, anwaltlich zu prüfen].
(4) Die operator-only-Steuerung dient dem Schutz vor Missbrauch und der ordnungsgemäßen, nachvollziehbaren Abwicklung. Sie ersetzt nicht die materielle Berechtigung: Eine Rückerstattung/ein Clawback wird nur veranlasst, wenn hierfür ein rechtlicher Grund besteht. Betroffene werden über Grund und Umfang informiert; ihnen stehen die gesetzlichen Rechtsbehelfe offen.
(1) Die Identifizierung der Nutzer:innen (Know Your Customer, KYC) sowie die geldwäscherechtlichen Prüfungen (insb. nach GwG / einschlägigen Vorgaben) werden von Stripe als reguliertem Zahlungsdienstleister durchgeführt. Stripe kann hierfür Identitäts-, Unternehmens- und Inhaberdaten erheben und Auszahlungen bis zum Abschluss der Prüfung zurückhalten.
(2) Die Betreiberin hat auf die KYC-/AML-Prüfung von Stripe keinen bestimmenden Einfluss und haftet nicht für deren Ergebnis (§ 15). Verzögerungen oder Ablehnungen durch Stripe können dazu führen, dass Auszahlungen nicht erfolgen; in diesem Fall verbleibt der Anspruch des Creators gegen die Brand bzw. gegen Stripe nach Maßgabe der jeweiligen Verträge unberührt.
(3) Hinsichtlich der für die Zahlungsabwicklung, die Identifizierung (KYC) und die Geldwäscheprävention verarbeiteten personenbezogenen Daten handelt Stripe als reguliertes Zahlungsinstitut nach überwiegender Einordnung datenschutzrechtlich eigenständig Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) — und nicht als Auftragsverarbeiter der Betreiberin — (vorbehaltlich anwaltlicher Bestätigung). Die abschließende datenschutzrechtliche Rollenverteilung, einschließlich einer etwaigen gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO, ist [PLATZHALTER: anwaltlich zu bestätigen]; Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.
(1) Die Betreiberin ist berechtigt, fällige Gegenansprüche (z.B. Plattformgebühren, berechtigte Clawbacks, Rücklastschriftkosten) mit Guthaben/Auszahlungsansprüchen zu verrechnen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Gegenüber Verbrauchern ist die operatorseitige Verrechnung auf unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder gesetzlich zwingende Gegenansprüche begrenzt. Das Aufrechnungs-/Zurückbehaltungsrecht der Verbraucher-Nutzer:in wird nicht über § 309 Nr. 2 und 3 BGB hinaus eingeschränkt; unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen der Nutzer:in bleiben aufrechenbar.
[PLATZHALTER: Widerrufsbelehrung als gesondertes Dokument verlinken].
(1) Auch die Abrechnung der Abonnements erfolgt über Stripe in EUR. Die Regelungen zu Zahlungsmitteln (§ 8.1), Rücklastschrift (§ 8.2) und Umsatzsteuer (§ 10) gelten entsprechend. Bei Zahlungsverzug kann die Betreiberin die kostenpflichtigen Funktionen nach vorheriger Ankündigung sperren; die zwingenden Verbraucherrechte bleiben unberührt.