LEGAL · WERBEKENNZEICHNUNGS-RICHTLINIE · STAND 17.04.2026
ENTWURF — nicht anwaltlich geprüft, nur zu internen Zwecken. Vor Live-Gang durch Fachanwält:in prüfen lassen.
Diese Werbekennzeichnungs-Richtlinie (nachfolgend „Richtlinie") regelt verbindlich, wie auf der von der [PLATZHALTER: Firmierung der Betreibergesellschaft, z. B. nojoma GmbH] (nachfolgend „Collavo", „Plattform" oder „Betreiber") betriebenen Creator-Operations-Plattform (collavo.ai) kommerzielle Kommunikation — insbesondere bezahlte Partnerschaften, Kooperationen, Affiliate-Inhalte und sonstige werbliche Beiträge — zu kennzeichnen ist.
Collavo ist eine zweiseitige Plattform / ein Marktplatz, der
zusammenbringt, die Zusammenarbeit organisiert (Kampagnenmanagement, Asset-Review, Freigabe, rechte-bewusstes Publishing, Messaging, Analytics) und über Stripe abwickelt (Escrow, Auszahlungen).
Ziel dieser Richtlinie ist es,
Diese Richtlinie ist Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen Collavo und seinen Nutzer:innen (Brands, Creator, Agenturen) und ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Datenschutzerklärung und die etwaigen kampagnen- bzw. nutzungsrechtebezogenen Vereinbarungen.
Wichtiger Hinweis zur Reichweite: Collavo stellt technische Werkzeuge und Hinweise zur Verfügung, die die rechtskonforme Kennzeichnung unterstützen und in definierten Konstellationen erzwingen. Die wettbewerbs- und medienrechtliche Verantwortung für die korrekte Kennzeichnung des veröffentlichten Beitrags trägt jedoch grundsätzlich derjenige, der den Beitrag im eigenen Namen auf der jeweiligen Social-Media-Plattform veröffentlicht (in der Regel der Creator), sowie — je nach Konstellation — die auftraggebende Brand. Näheres regelt § 7 (Haftung).
Diese Richtlinie gilt für sämtliche Inhalte, die über die Plattform geplant, freigegeben, verwaltet oder zur Veröffentlichung an verbundene Social-Media-Konten ausgespielt werden, sofern sie einen kommerziellen Zweck im Sinne von § 5a Abs. 4 UWG verfolgen, namentlich für:
Diese Richtlinie verpflichtet:
Nach § 5a Abs. 4 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt nach § 5a Abs. 4 Satz 2 UWG nicht vor bei Handlungen zugunsten eines fremden Unternehmens, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die geschäftliche Handlung von einem Dritten erhält oder sich versprechen lässt. Nach § 5a Abs. 4 Satz 3 UWG wird das Vorliegen einer solchen Gegenleistung in einem eigenständigen Satz vermutet, es sei denn, der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
Folge für Collavo: Sobald über die Plattform eine Gegenleistung (Geld via Stripe-Escrow, überlassene Produkte, Rabatte, Provisionen) fließt oder vereinbart ist, ist der kommerzielle Zweck zu kennzeichnen. Die Gegenleistung ist im System dokumentiert (Kampagne, Stripe-Zahlungsfluss, Rechteeinräumung), sodass die gesetzliche Vermutung des § 5a Abs. 4 Satz 3 UWG greift.
Verbraucherbezug: Die Kennzeichnungspflicht nach § 5a Abs. 4 UWG knüpft an die geschäftliche Entscheidung von Verbraucher:innen an; sie greift daher vor allem bei verbrauchergerichteter Kommunikation. Bei rein an andere Unternehmen gerichteten (B2B-)Inhalten (z. B. Brand-zu-Brand) können andere bzw. geringere lauterkeitsrechtliche Maßstäbe gelten; medien- und transparenzrechtliche Anforderungen (insb. § 22 MStV, § 6 DDG) können gleichwohl zu beachten sein.
Die maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung ist bei der Anwendung zu beachten und im Zweifel anwaltlich/aktuell zu prüfen:
§ 22 MStV (Medienstaatsvertrag) verlangt, dass Werbung als solche und vom redaktionellen Inhalt sein muss (Trennungs- und Kennzeichnungsgebot für Telemedien). Verstöße gegen das Trennungsgebot können von den als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden; § 115 MStV sieht hierfür einen Bußgeldrahmen von vor (am jeweils aktuellen MStV-Stand vor Live-Gang zu verifizieren). Dieser Höchstbetrag bildet lediglich den ; in der bisherigen Verwaltungspraxis gegenüber einzelnen Creatorn wurden deutlich geringere Bußgelder verhängt.
Die Werbekennzeichnung ist ein arbeitsteiliger Prozess. Diese Richtlinie weist die Pflichten wie folgt zu:
Die Brand,
Der Creator,
Handelt eine Agentur über das agency-Modul auf Grundlage eines Mandats (AgencyCreatorRoster, Scope CONTENT) im Namen des Creators, so treffen sie die Kennzeichnungspflichten des Creators (§ 3.2) entsprechend, soweit sie die betreffende Handlung vornimmt oder veranlasst. Die Provision (commissionBps) ändert nichts an der Kennzeichnungspflicht; sie ist selbst eine Gegenleistung im Sinne von § 2.1. Die Agentur hat den Creator über die Kennzeichnungspflicht aufzuklären.
Bei kennzeichnungspflichtigen Veröffentlichungsvorgängen prüft die Plattform serverseitig vor dem Auslösen der Veröffentlichung an das verbundene Social-Media-Konto, ob eine geeignete Werbekennzeichnung gesetzt ist (Funktion assertWerbekennzeichnungPresent). Fehlt die Kennzeichnung, wird der Veröffentlichungsvorgang blockiert, bis entweder
Die Kennzeichnungspflicht wird insbesondere ausgelöst, wenn der Kampagnen-/Rechtekontext eine Gegenleistung oder eine werbliche Nutzungsart (z. B. PAID_ADS, WHITELISTING, SPARK_ADS) ausweist (Konfiguration aus Architektur abgeleitet — vom Betreiber zu verifizieren). Liegt der Sperre eine dokumentierte Gegenleistung zugrunde, ist ein Übersteuern nur in dem in § 5.1 genannten engen Ausnahmefall (Kennzeichnung bereits anderweitig gesetzt, vom System aber nicht erkannt) möglich.
Die folgende Tabelle gibt die plattformspezifischen Mindeststandards und Empfehlungen wieder. Sie ist als Mindestanforderung zu verstehen; die jeweils aktuellen Vorgaben der Netzwerke und der Rechtsprechung gehen vor und sind im Zweifel anwaltlich/aktuell zu prüfen.
| Plattform / Format | Plattform-Werkzeug (zwingend, soweit verfügbar) | Textuelles Pflicht-Label (zusätzlich) | Positionierung |
|---|---|---|---|
| Instagram Story | Branded-Content-Tool → „Bezahlte Partnerschaft mit …" | „Werbung" oder „Anzeige" | Im ersten Story-Frame, als Text (nicht nur dezenter Sticker) |
| Instagram Reel/Feed-Post | Branded-Content-Tool + Label | „Werbung" / „Anzeige" | Im ersten sichtbaren Text, vor „mehr"-Umbruch |
| TikTok | „Branded Content"/„Paid partnership"-Toggle | „#Werbung" / „#Anzeige" | Im ersten Satz der Caption, sichtbar ohne Aufklappen |
| YouTube (Video) | „Bezahlte Produktplatzierung" aktivieren (Paid-Promotion-Toggle) | Verbaler Hinweis „Werbung" + Einblendung; zusätzlich im Beschreibungstext und ggf. angepinnter Kommentar | In den ersten Sekunden des Videos |
| YouTube Shorts | Paid-Promotion-Toggle | „Werbung"/„#Werbung" sichtbar |
In Ausnahmefällen kann ein berechtigter Nutzer (in der Regel der Creator oder die im Scope CONTENT bevollmächtigte Agentur) die serverseitige Kennzeichnungs-Sperre übersteuern — etwa wenn nach sorgfältiger eigener Prüfung keine Kennzeichnungspflicht besteht (z. B. rein redaktioneller, eigenmotivierter Beitrag ohne Gegenleistung und ohne werblichen Überschuss; vgl. BGH „Cathy Hummels"), oder wenn die Kennzeichnung außerhalb der Plattform (z. B. unmittelbar im Caption-Text oder im plattformeigenen Werkzeug) bereits erfolgt ist und vom System nicht automatisch erkannt wurde.
Kein Override bei dokumentierter Gegenleistung: Weist der Kampagnen- bzw. Zahlungs-/Rechtekontext eine Gegenleistung aus, greift die gesetzliche Vermutung des § 5a Abs. 4 Satz 3 UWG; ein Übersteuern mit der Begründung „keine Kennzeichnungspflicht" wäre dann praktisch stets rechtswidrig und ist unzulässig. In dieser Konstellation ist der Override technisch auf den Fall zu beschränken, dass die Kennzeichnung bereits anderweitig korrekt gesetzt, vom System aber nicht automatisch erkannt wurde. [PLATZHALTER: technische Umsetzung dieser Override-Beschränkung (Sperre des Overrides bei nachgewiesener Gegenleistung) vom Betreiber zu bestätigen.]
Der Override ist als Aufklärungs- und Warnhinweis ausgestaltet. Er begründet keine rechtsgeschäftliche Übernahme von Haftung oder Beweislast und keine Tatsachenbestätigung zu Lasten des Nutzers (vgl. § 309 Nr. 12 BGB). Vor Ausführung wird der Handelnde durch eine gesonderte Bestätigung (intern acknowledgedUWG5a) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
Die Bestätigung dient allein der Dokumentation der erfolgten Aufklärung; sie verändert die gesetzliche Haftungs- und Beweislastverteilung nicht und verlagert kein Haftungsrisiko rechtsgeschäftlich auf den Nutzer.
Jeder Override wird revisionssicher protokolliert (Eintrag WERBEKENNZEICHNUNG_OVERRIDE im ActivityLog) mit Zeitstempel, handelnder Identität (organizationId-/Creator-Zuordnung), betroffenem Beitrag/Veröffentlichungsvorgang und der abgegebenen Bestätigung. Dieses Protokoll dient
Die Verbreitung von Rabatt-/Promo-Codes erfolgt typischerweise gegen Gegenleistung (Provision, Vergütung, Reichweitenanreiz) und ist daher als Werbung zu kennzeichnen. Zusätzlich gelten die Transparenzpflichten des § 6 DDG für Verkaufsförderungsmaßnahmen: Die Bedingungen für die Inanspruchnahme (Gültigkeitsdauer, Mindestbestellwert, Ausschlüsse) müssen klar, unzweideutig und leicht zugänglich angegeben werden.
Affiliate-Links begründen ein Provisionsinteresse und damit einen kommerziellen Zweck; sie sind kennzeichnungspflichtig. Empfohlen wird ein klarer Hinweis wie „Werbung — Affiliate-Link / Provisionslink". Der bloße Hinweis „Affiliate" ohne das Wort „Werbung"/„Anzeige" kann unzureichend sein. Die Kennzeichnung muss in räumlicher Nähe zum Link und vor der geschäftlichen Entscheidung erkennbar sein.
Bei der Kommunikation von Preisen, Preisermäßigungen und Rabatten sind die PAngV und die Omnibus-Vorgaben zu beachten, insbesondere:
Verantwortlich für die Richtigkeit der Preisangaben ist primär die Brand als Anbieter der Ware/Dienstleistung; der Creator hat erkennbar unrichtige Angaben nicht zu verbreiten.
Bei der Darstellung von Bewertungen ist deren Echtheit sicherzustellen und offenzulegen, ob und wie die Echtheit geprüft wird (§ 5b Abs. 3 UWG; Verbot gefälschter/„geschönter" Bewertungen). Im Discovery-/Ranking-Modul von Collavo werden Ergebnisse teils nach Relevanz und teils nach bezahlter Hervorhebung (intern u. a. boosted, PROMOTED_SLOTS, spotlight/SearchBoost) sortiert. Soweit gegenüber Verbraucher:innen Rankings dargestellt werden, die durch Bezahlung beeinflusst sind, ist dies nach den Transparenzanforderungen (Omnibus-Richtlinie; § 5b Abs. 2 UWG für die Offenlegung der Hauptparameter und der bezahlten Beeinflussung von Rankings) als bezahlte Platzierung kenntlich zu machen (z. B. „Anzeige", „Gesponsert", „Promoted"). [PLATZHALTER: Genaue Ausgestaltung der Ranking-Transparenz im Produkt — vom Betreiber/Anwalt festzulegen.]
Der Creator haftet als im eigenen Namen Veröffentlichender primär für die wettbewerbs- und medienrechtskonforme Kennzeichnung des von ihm veröffentlichten Beitrags. Er trägt das Risiko von Abmahnungen (§§ 8, 13 UWG), Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen sowie von Bußgeldern der Landesmedienanstalten (§ 115 MStV, bis 500.000 €).
Die Brand haftet, soweit sie
Im Verhältnis Brand–Creator kann eine vertragliche Freistellung vereinbart werden; diese wirkt jedoch nicht gegenüber Dritten (Wettbewerbern, Verbänden, Behörden).
Die im Namen des Creators handelnde Agentur haftet für die von ihr vorgenommenen oder veranlassten kennzeichnungspflichtigen Handlungen entsprechend § 7.1; im Innenverhältnis gelten Mandat und Provision (commissionBps).
Collavo ist Vermittler-/Hostingdienst und nicht Veröffentlichender im eigenen Namen. Collavo trifft keine anlassunabhängige allgemeine Überwachungspflicht. Die Bereitstellung und serverseitige Erzwingung von Kennzeichnungs-Labels (assertWerbekennzeichnungPresent) ist eine freiwillige, unterstützende Schutzmaßnahme und begründet keine Garantie der Plattform für die Rechtmäßigkeit jedes einzelnen Beitrags. Insbesondere übersteuern Nutzer die Sperre über den Override-Prozess (§ 5) in eigener Verantwortung. Eine Haftung von Collavo kommt nur bei eigener Pflichtverletzung nach den allgemeinen Regeln und den AGB in Betracht. [PLATZHALTER: Abstimmung mit Haftungsklauseln der AGB und mit etwaigen DSA-Pflichten — vom Anwalt zu prüfen.]
Soweit Brand, Creator oder Agentur ihre Kennzeichnungspflichten schuldhaft verletzen oder die serverseitige Sperre missbräuchlich übersteuern, stellen sie Collavo von hierauf beruhenden berechtigten Ansprüchen Dritter nach Maßgabe der AGB frei. Die Freistellung greift nur, soweit die Pflichtverletzung dem jeweiligen Nutzer zurechenbar und von ihm zu vertreten ist; sie erfasst nicht Ansprüche, die auf einem Verschulden oder Mitverschulden von Collavo beruhen.
Verbraucher-Creator (§§ 307 ff. BGB): Gegenüber Creatorn, die Verbraucher:innen sind, ist die Freistellung auf Fälle Pflichtverletzung begrenzt. Eine darüber hinausgehende, formularmäßige und unbegrenzte Freistellung von „Ansprüchen Dritter" wäre als unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam (ohne geltungserhaltende Reduktion, § 306 BGB) und ist daher ausgeschlossen. Die Freistellung begründet keine über das Gesetz hinausgehende Risikoübernahme. [PLATZHALTER: Verweis auf konkrete AGB-Freistellungsklausel; Abstimmung mit AGB, um Doppelregelung zu vermeiden und eine gesonderte, mildere B2C-Fassung sicherzustellen.]
Collavo stellt KI-Funktionen (OpenAI-gestützte Caption-/Hashtag-/Brief-Generierung sowie einen RAG-Chat-Assistenten) bereit. Soweit Inhalte KI-generiert oder KI-unterstützt erstellt werden, sind die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO (AI Act) zu beachten; diese gelten ab dem 2. August 2026. Nutzer:innen müssen — soweit einschlägig — erkennen können, dass Inhalte mit KI erzeugt oder bearbeitet wurden.
Eigene Pflichten von Collavo (keine Abwälzung allein auf Nutzer): Soweit die KI-Funktionen synthetische Text-, Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugen, trifft die Pflicht zur maschinenlesbaren Kennzeichnung des Outputs als künstlich erzeugt/bearbeitet nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO primär den/die Anbieter des KI-Systems. Soweit Collavo insoweit selbst als Anbieter oder Betreiber im Sinne der KI-VO einzuordnen ist, setzt Collavo die ihm obliegenden Transparenz- und Kennzeichnungspflichten technisch um und wälzt sie nicht vollständig auf die Nutzer:innen ab. [PLATZHALTER: Rollenabgrenzung Anbieter/Betreiber (Collavo ↔ OpenAI) nach KI-VO — vom Anwalt zu bestätigen.] Die Pflicht der veröffentlichenden Nutzer:innen zur lauterkeitsrechtlichen Werbekennzeichnung (§ 4) bleibt hiervon unberührt.
Die KI-Funktionen sind nach derzeitiger Einschätzung dem begrenzten Risiko zuzuordnen (primär Transparenzpflicht); die Risikoeinstufung ist gesondert zu dokumentieren (vgl. KI-VO-Prüfung). [PLATZHALTER: Ergebnis der formalen KI-VO-Risikoeinstufung — vom Betreiber/Anwalt zu bestätigen.]
KI-Assistenten mit schreibender Wirkung erfordern eine menschliche Bestätigung/Freigabe (requiresConfirmation); es findet keine ausschließlich automatisierte Entscheidung über die Veröffentlichung statt. Die Verantwortung für den freigegebenen Inhalt — einschließlich der Werbekennzeichnung — verbleibt beim freigebenden Nutzer (Creator/Brand/Agentur).
KI-generierte Captions/Hashtags entbinden nicht von der Werbekennzeichnung. Insbesondere darf eine KI-Caption die Kennzeichnung nicht verwässern oder weglassen. Der freigebende Nutzer hat sicherzustellen, dass die KI-generierte Caption das erforderliche Label (§ 4) klar und an korrekter Position enthält. Werbliche Aussagen in KI-Texten unterliegen denselben Maßstäben wie manuell erstellte (Irreführungsverbot, Health/Green Claims, Preisangaben).
Bei Anhaltspunkten für Kennzeichnungsverstöße kann Collavo nach Maßgabe der AGB insbesondere:
Wird ein Verstoß erkannt, ist umgehend nachzukennzeichnen; reicht dies nicht aus (z. B. weil das Format keine nachträgliche Sichtbarkeit vor der ersten Wahrnehmung ermöglicht), ist der Beitrag zu löschen und ggf. korrekt neu zu veröffentlichen. Eine bloße Löschung beseitigt einen einmal begründeten Unterlassungsanspruch in der Regel nicht.
Geht einem Nutzer eine Abmahnung zu, soll er Collavo informieren (soweit Plattformbezug) und anwaltlichen Rat einholen. Strafbewehrte Unterlassungserklärungen sollten nur modifiziert und nach anwaltlicher Prüfung abgegeben werden.
Diese Richtlinie ergänzt die AGB, die Datenschutzerklärung, die KI-Transparenzhinweise sowie etwaige Kampagnen-/Nutzungsrechtevereinbarungen. Sie wird nach Maßgabe der AGB in die Vertragsbeziehung einbezogen (§ 305 Abs. 2 BGB): Auf sie wird bei Registrierung bzw. Vertragsschluss ausdrücklich hingewiesen, und sie ist in zumutbarer Weise abrufbar und speicherbar; ihre Geltung als Vertragsbestandteil setzt diese Einbeziehung voraus. [PLATZHALTER: konkrete Einbeziehungs-/Zustimmungsmechanik (Hinweis, Zustimmung, Zeitpunkt) mit den AGB abstimmen.] Bei Widersprüchen gilt die für den Verbraucherschutz günstigere bzw. die speziellere Regelung; im Übrigen die Rangfolge nach den AGB. [PLATZHALTER: Rangfolgeklausel mit AGB abstimmen.]
Collavo kann diese Richtlinie anpassen, soweit dies durch eine geänderte Rechtslage, höchstrichterliche Rechtsprechung, behördliche Vorgaben oder geänderte Plattformfunktionen veranlasst ist oder ein anderer triftiger, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Grund vorliegt und die Änderung für die Nutzer:innen zumutbar ist; das vertragliche Äquivalenzverhältnis wird dabei nicht zu ihren Lasten verschoben (Maßstab § 308 Nr. 4 BGB). Über wesentliche Änderungen werden die Nutzer:innen rechtzeitig vor Wirksamwerden in Textform informiert. Nutzer:innen, die Verbraucher:innen sind, können wesentlichen Änderungen innerhalb der in den AGB bestimmten Frist widersprechen; im Fall des Widerspruchs bzw. der Nichtannahme besteht ein Sonderkündigungsrecht nach Maßgabe der AGB. Maßgeblich ist die jeweils unter [PLATZHALTER: URL/Pfad der Richtlinie, z. B. /legal/werbekennzeichnung] veröffentlichte Fassung mit Versions- und Standangabe.
Anbieter der Plattform und Verantwortlicher für diese Richtlinie ist [PLATZHALTER: Firmierung/Rechtsform der Betreibergesellschaft], [PLATZHALTER: ladungsfähige Anschrift], vertreten durch [PLATZHALTER: Vertretungsberechtigte:r / Geschäftsführer:in], eingetragen im Handelsregister des [PLATZHALTER: Registergericht] unter [PLATZHALTER: Registernummer], USt-IdNr. [PLATZHALTER: USt-IdNr.], Verantwortliche:r i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV: [PLATZHALTER: Name, Anschrift]. Einzelheiten regelt das Impressum nach § 5 DDG.
Hinweis zu technischen Bezeichnern (Transparenz, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB): In dieser Richtlinie in Codeschrift gesetzte technische Bezeichner (z. B. assertWerbekennzeichnungPresent, acknowledgedUWG5a, WERBEKENNZEICHNUNG_OVERRIDE, commissionBps, PROMOTED_SLOTS, SearchBoost, AgencyCreatorRoster) sind interne System-Bezeichnungen, die ausschließlich der technischen Nachvollziehbarkeit dienen. Rechtlich verbindlich sind nicht die Bezeichner, sondern allein die jeweils im deutschsprachigen Klartext beschriebenen Funktionen, Rechte und Pflichten. Bei Abweichungen geht die Klartextbeschreibung vor.
§ 6 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz — Nachfolgeregelung des früheren § 6 TMG; § 6 TMG wird nicht mehr zitiert) regelt besondere Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation in digitalen Diensten: Kommerzielle Kommunikation muss klar als solche erkennbar sein, die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommuniziert wird, muss erkennbar sein, und Angebote zur Verkaufsförderung (Rabatte, Zugaben, Geschenke, Preisausschreiben) müssen klar als solche erkennbar sein und ihre Inanspruchnahme-Bedingungen leicht zugänglich, klar und unzweideutig angegeben werden.
Nicht gekennzeichnete Werbung kann als Schleichwerbung unzulässig sein — sowohl nach § 5a Abs. 4 UWG (fehlende Kenntlichmachung des kommerziellen Zwecks) als auch nach dem per-se-Verbot des § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 11 des Anhangs (als Information getarnte, vom Unternehmer finanzierte werbliche Inhalte). Die frühere Verschleierungs-Norm des § 4 Nr. 3 UWG a. F. (vor der Reform 2015) ist in § 5a Abs. 4 UWG bzw. das per-se-Verbot überführt worden; § 4 Nr. 3 UWG in der geltenden Fassung betrifft demgegenüber den Nachahmungsschutz und ist für die Werbekennzeichnung nicht einschlägig. In besonders gelagerten Ausnahmefällen systematischer, vorsätzlicher Täuschung können daneben allgemeine zivilrechtliche Tatbestände eine Rolle spielen; für die typische Kennzeichnungsverletzung sind sie jedoch regelmäßig nicht maßgeblich.
Bei Rabatt-/Promo-Codes, Preisreduzierungen und Verkaufsförderungsmaßnahmen sind die Vorgaben der PAngV (insbesondere zur Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage bei Preisermäßigungen, § 11 PAngV) sowie die durch die Omnibus-Richtlinie verschärften Transparenzpflichten zu Verbraucherbewertungen und Rankings zu beachten (näher § 6).
Soweit Inhalte mit Unterstützung der KI-Funktionen der Plattform (OpenAI-gestützte Caption-/Hashtag-/Brief-Generierung, RAG-Chat-Assistent) erstellt werden, sind die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO zu beachten. Diese Transparenzpflichten gelten ab dem 2. August 2026 (näher § 8).
Collavo,
Zusammenfassung der Grundregel: Brand beauftragt → Creator (bzw. handelnde Agentur) kennzeichnet → Plattform erzwingt Labels serverseitig und protokolliert. Die Plattformerzwingung entlastet den Creator und die Brand nicht von ihrer eigenen rechtlichen Verantwortung.
| Zu Beginn |
Klarstellung: Das Plattform-Werkzeug ersetzt nicht das textuelle Label. Nach deutscher Rechtsprechung und Verwaltungspraxis genügt allein die plattformeigene „Bezahlte Partnerschaft"-Einblendung regelmäßig nicht; es wird zusätzlich ein klares deutsches Wort „Werbung" oder „Anzeige" erwartet. Ein bloßes „#ad", „#sponsored" oder „Danke an …" am Ende einer langen Caption ist nicht ausreichend.
Bei deutschsprachigem Publikum bzw. DACH-Zielmarkt ist das Label in deutscher Sprache („Werbung", „Anzeige") zu setzen. Bei englischsprachiger UI/Zielgruppe ist zusätzlich ein eindeutiges englisches Label zulässig; allein englische Begriffe genügen gegenüber deutschem Publikum regelmäßig nicht. Mehrdeutige oder verharmlosende Begriffe (z. B. „Kooperation", „präsentiert von", „sponsored by" ohne deutsches Äquivalent, „ad" versteckt) sind zu vermeiden.
Wird ein Beitrag auf mehreren Plattformen veröffentlicht, ist die Kennzeichnung auf jeder Plattform separat nach dem dortigen Standard vorzunehmen. Eine Kennzeichnung auf nur einem Kanal genügt nicht.
Die Aufbewahrungsdauer der Override-Protokolle richtet sich nach [PLATZHALTER: Aufbewahrungsfrist, vom Betreiber/Datenschutz festzulegen]; datenschutzrechtliche Grundlage und Information erfolgen über die Datenschutzerklärung.
Wer die Kennzeichnungssperre übersteuert, obwohl eine Kennzeichnungspflicht besteht, haftet nach den gesetzlichen Regeln für die daraus resultierenden wettbewerbs- und medienrechtlichen Folgen (§ 7); diese Haftung folgt unmittelbar aus dem Gesetz und nicht aus der Override-Bestätigung. Ein dokumentierter, wahrheitswidriger Override kann im Streitfall als Indiz für vorsätzliches Handeln herangezogen werden und damit Schadensersatz- und Bußgeldrisiken erhöhen. Collavo behält sich bei missbräuchlichen oder wiederholten Overrides Maßnahmen nach den AGB vor (Verwarnung, Funktionssperre, Kündigung).