LEGAL · DAC7-/PSTTG-TRANSPARENZHINWEIS · STAND 17.04.2026
ENTWURF — nicht anwaltlich geprüft, nur zu internen Zwecken. Vor Live-Gang durch Fachanwält:in prüfen lassen.
Dieser Hinweis informiert Creator (nachfolgend auch „Anbieter" im Sinne des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes), die über die Plattform Collavo (erreichbar unter collavo.ai, nachfolgend „Collavo", „Plattform", „wir" oder „uns") Inhalte/Leistungen anbieten und hierfür Vergütungen empfangen, über die steuerliche Melde- und Mitteilungspflichten der Betreiberin nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) zur Umsetzung der EU-Richtlinie DAC7 (Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, Anhang V) sowie über die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO.
Betreiberin der Plattform ist die
[PLATZHALTER: Firmierung der Betreibergesellschaft inkl. Rechtsform], [PLATZHALTER: ladungsfähige Anschrift], vertreten durch [PLATZHALTER: Vertretungsberechtigte:r / Geschäftsführer:in], eingetragen im Handelsregister des [PLATZHALTER: Registergericht] unter [PLATZHALTER: HRB-/Registernummer], USt-IdNr. [PLATZHALTER: USt-IdNr.] (nachfolgend „Betreiberin").
Doppelfunktion dieses Dokuments. Dieses Dokument dient (a) als öffentlich abrufbare Informationsseite (z. B. unter /legal/dac7 oder /legal/steuertransparenz) zur allgemeinen Erfüllung der Transparenzpflichten und (b) als datenschutzrechtlicher Pflichthinweis nach Art. 13/14 DSGVO, der zusätzlich im konkreten Erhebungskontext (Steuerdaten-Onboarding, „payment-secured"-Gate, vgl. § 5) bereitgestellt bzw. verlinkt wird. Es ergänzt die allgemeine Datenschutzerklärung (/legal/datenschutz) und die Zahlungs- und Auszahlungsbedingungen (insb. dort § 13); bei Widersprüchen gehen für die steuerliche Melde- und Mitteilungspflicht die spezielleren gesetzlichen Vorgaben des PStTG vor.
Abgrenzung. Dieser Hinweis ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Ob, in welcher Höhe und gegenüber welcher Finanzbehörde der Creator seine über Collavo erzielten Einkünfte zu erklären und zu versteuern hat, richtet sich nach dem für ihn geltenden Steuerrecht und ist von ihm eigenverantwortlich (ggf. mit steuerlicher Beratung) zu klären. Die PStTG-Meldung der Betreiberin an das BZSt ist von der eigenen steuerlichen Erklärungspflicht des Creators zu unterscheiden und entbindet ihn nicht von dieser.
Hinweis zu Norm-/Paragraphenangaben: Die nachfolgend genannten PStTG-Paragraphen wurden gegen den amtlichen Gesetzestext (gesetze-im-internet.de, Stand 06/2026) abgeglichen: § 13 Meldepflicht (einschließlich Meldefrist 31. Januar, Abs. 1) und Verweis auf die nach § 14 meldepflichtigen Informationen, § 15 Meldeverfahren (Form/elektronische Übermittlung, quartalsweise Aufschlüsselung), §§ 16–21 Sorgfaltspflichten (insb. § 17 Erhebung, § 18 Überprüfung), § 22 Information der Anbieter, § 23 Durchsetzung von Mitwirkungspflichten. Vor Live-Gang ist der Stand erneut am amtlichen Gesetzestext und an den Informationen des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zu prüfen, da sich Gesetzesfassungen ändern können (siehe § 16). Norm-Zitate dürfen nicht aus Sekundär-/Modellwissen übernommen werden.
Als Plattform, über die Creator für ihre Leistungen Geld erhalten, ist Collavo gesetzlich verpflichtet, dem deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einmal jährlich bestimmte Angaben zu meldepflichtigen Creatorn und zu deren über die Plattform erzielten Vergütungen zu melden. Grundlage ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), mit dem Deutschland die europäische DAC7-Richtlinie umgesetzt hat. Ziel des Gesetzes ist, dass Einkünfte aus Plattformtätigkeiten gegenüber den Finanzbehörden transparent werden.
Betroffen sind Creator, die über Collavo Vergütungen erhalten und nach dem PStTG als „meldepflichtige Anbieter" gelten (Einzelheiten: § 4). Wichtig: Für die hier einschlägige Tätigkeit (Erbringung persönlicher Dienstleistungen/Content) gibt es — anders als beim reinen Warenverkauf — keine Bagatellgrenze. Es kommt also nicht darauf an, ob Sie nur einen kleinen Betrag oder nur eine einzige Kooperation hatten.
Damit Auszahlungen freigegeben werden können, müssen Sie im Steuerdaten-Onboarding bestimmte Steuerangaben selbst hinterlegen („Self-Collect"), insbesondere Ihre Steuer-Identifikationsnummer (TIN) und ggf. Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Ihre steuerliche Ansässigkeit wird dabei nicht allein nach Ihrer freien Angabe übernommen, sondern von uns anhand Ihrer Angaben und gesetzlich vorgesehener Indizien (z. B. hinterlegte Anschrift, Ausstellungsstaat der TIN) bestimmt und überprüft; hierfür können wir ergänzende Angaben oder Nachweise von Ihnen verlangen. Diese Abfrage erscheint, sobald für Sie eine Auszahlung ansteht (am sog. „payment-secured"-Gate). Ohne diese Angaben können wir Sie nicht registrieren und Auszahlungen nach Maßgabe des Gesetzes zurückhalten (§ 12).
Bis spätestens 31. Januar des Folgejahres teilen wir Ihnen die Daten mit, die wir zu Ihnen an das BZSt gemeldet haben — über Ihr Dashboard und per E-Mail (§ 8). So können Sie die gemeldeten Beträge mit Ihren eigenen Unterlagen abgleichen.
Die ausführliche, rechtsverbindliche Fassung folgt in Teil B.
Teil B — Rechtlicher Hinweis nach Art. 13/14 DSGVO i.V.m. PStTG
(1) Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die in diesem Hinweis beschriebene Verarbeitung ist die Betreiberin (Stammdaten siehe Vorbemerkung). Die Kontaktdaten der Verantwortlichen sowie — soweit bestellt — die Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus dem Impressum (/legal/impressum) und der Datenschutzerklärung (/legal/datenschutz).
Datenschutzbeauftragte:r / zentrale Datenschutz-Kontaktstelle: [PLATZHALTER: Name/Funktion und Kontakt, falls bestellt — andernfalls zentrale Datenschutz-Kontaktadresse].
(2) Dieser Hinweis gilt für alle Creator/Anbieter, die über Collavo eine relevante Tätigkeit im Sinne des PStTG erbringen und hierfür eine Gegenleistung erhalten oder gutgeschrieben bekommen (vgl. § 4), sowie für die in diesem Zusammenhang erforderliche Verarbeitung steuerlicher und identifizierender Daten.
(3) Zweck dieses Hinweises ist die Erfüllung
(1) Die Melde- und Sorgfaltspflichten ergeben sich aus dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20. Dezember 2022, mit dem die Richtlinie (EU) 2021/514 („DAC7") zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (einschließlich des für Plattformbetreiber maßgeblichen Anhangs V) in deutsches Recht umgesetzt wurde.
(2) Maßgeblich sind insbesondere:
(3) Datenschutzrechtlich gelten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Für die steuerliche Identifikationsnummer ist zusätzlich § 139b der Abgabenordnung (AO) zu beachten (Zweckbindung und beschränkte Verwendbarkeit der Identifikationsnummer). Für die steuerliche Aufbewahrung sind § 147 AO sowie ergänzend die im PStTG vorgesehenen Aufzeichnungs-/Aufbewahrungspflichten maßgeblich (§ 10).
(4) Die Verpflichtung der Betreiberin nach dem PStTG besteht unabhängig von einer Einwilligung des Creators; sie ist eine gesetzliche Pflicht (vgl. § 9).
(1) Collavo ist eine Plattform im Sinne des PStTG, weil über die Plattform Anbieter (Creator) mit anderen Nutzern (Brands) in Kontakt treten können, um relevante Tätigkeiten zu erbringen, und weil die Betreiberin Kenntnis von der jeweils gezahlten/gutgeschriebenen Gegenleistung hat. Die Betreiberin ist insoweit meldender Plattformbetreiber.
(2) Die technische Abwicklung der Zahlungen und Auszahlungen erfolgt über den externen Zahlungsdienstleister Stripe (Stripe-Connected-Accounts, Escrow-/Treuhandmodell mit Hold-/Release-Logik, Hold-Frist ca. 56 Tage — aus Architektur abgeleitet, vom Betreiber zu verifizieren; Einzelheiten in den Zahlungs- und Auszahlungsbedingungen). Die steuerliche Melde- und Mitteilungspflicht nach PStTG trifft gleichwohl die Betreiberin als Plattformbetreiberin und wird nicht durch die Einschaltung von Stripe verlagert.
(3) Die Betreiberin erbringt selbst keine steuerliche Beratung des Creators; sie nimmt im Rahmen des PStTG eine gesetzliche Melde-/Erhebungsfunktion wahr. Die technische Zahlungs- und Auszahlungsabwicklung erfolgt über den externen Zahlungsdienstleister Stripe (vgl. Abs. 2). Ob und inwieweit die Betreiberin durch die Ausgestaltung des Escrow-/Treuhand- und Hold-/Release-Modells selbst erlaubnispflichtige Zahlungs- oder E-Geld-Dienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erbringt oder ob sie insoweit unter einen Ausnahme-/Agententatbestand fällt, trifft dieser Hinweis bewusst keine abschließende Aussage [PLATZHALTER: aufsichtsrechtliche Einordnung (ZAG/E-Geld-Erlaubnispflicht) durch den Betreiber anwaltlich zu klären].
(1) Relevante Tätigkeit ist im Fall der Creator regelmäßig die Erbringung persönlicher Dienstleistungen im Sinne des PStTG / Anhang V der Richtlinie 2011/16/EU (z. B. zeit- oder aufgabenbezogene Tätigkeiten wie Content-Erstellung, kreative Leistungen, Auftragsproduktionen), für die der Creator über die Plattform eine Gegenleistung erhält. Soweit im Einzelfall andere relevante Tätigkeiten einschlägig sind (z. B. Verkauf von Waren über die Plattform), gelten die hierfür vorgesehenen Regeln entsprechend [PLATZHALTER: Verifikation, ob über Collavo neben persönlichen Dienstleistungen weitere relevante Tätigkeiten i.S.d. PStTG angeboten werden].
(2) Meldepflichtiger Anbieter ist ein Creator, der im Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit gegen Vergütung erbracht hat, in einem Mitgliedstaat der EU ansässig ist (oder unbewegliches Vermögen in der EU vermietet) und nicht zu den gesetzlich freigestellten Anbietern gehört. Freigestellt sind nach dem PStTG insbesondere bestimmte staatliche Stellen, börsennotierte Gesellschaften sowie — nur beim Warenverkauf — Anbieter mit geringfügiger Tätigkeit (weniger als 30 relevante Tätigkeiten und Vergütungen von höchstens 2.000 EUR im Meldezeitraum).
(3) Wichtige Klarstellung: Die vorgenannte Geringfügigkeits-/Bagatellgrenze gilt ausschließlich für den Verkauf von Waren. Für die Erbringung persönlicher Dienstleistungen — also die typische Creator-Tätigkeit — besteht keine Bagatellgrenze. Ein Creator kann daher bereits ab der ersten vergüteten Kooperation und unabhängig von der Höhe der Vergütung meldepflichtiger Anbieter sein (vorbehaltlich der gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall).
(4) Ob ein Creator im konkreten Fall meldepflichtiger Anbieter ist, ermittelt die Betreiberin im Rahmen ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflichten. Der Creator ist verpflichtet, die hierfür erforderlichen Angaben bereitzustellen und Änderungen (insbesondere der Steueransässigkeit) unverzüglich mitzuteilen (vgl. § 12).
(1) Erhebung beim Creator (Self-Collect). Die steuerlich relevanten Anbieterdaten werden unmittelbar beim Creator im Steuerdaten-Onboarding erhoben. Die Abfrage wird ausgelöst, sobald für den Creator erstmals eine Auszahlung gesichert ansteht (sog. „payment-secured"-Gate); die Erhebung und Überprüfung muss vor der Freigabe/Auszahlung abgeschlossen sein (aus Architektur abgeleitet — dac7-Modul, setTaxData — vom Betreiber zu verifizieren).
(1a) Bestimmung und Überprüfung der Ansässigkeit (nicht reine Selbstauskunft). Die steuerliche Ansässigkeit des Creators wird nicht allein nach dessen freier Angabe übernommen. Die Betreiberin bestimmt und überprüft die Ansässigkeit im Rahmen ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflichten indizienbasiert anhand der gesetzlich vorgesehenen Anhaltspunkte (insbesondere der hinterlegten primären Anschrift und des Ausstellungsstaats der TIN, ggf. weiterer Nachweise) und nimmt die nach dem Gesetz erforderliche Plausibilitäts-/Verlässlichkeitsprüfung der Anbieterinformationen vor (§§ 17, 18 PStTG). Der Creator ist verpflichtet, die hierfür erforderlichen Angaben und Nachweise beizubringen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Erhobene Datenkategorien. Erhoben und verarbeitet werden insbesondere:
| Datenkategorie | Inhalt | Zweck / Erforderlichkeit |
|---|---|---|
| Steuer-Identifikationsnummer (TIN) | nationale Steuer-ID des Creators nebst Ausstellungsstaat; bei natürlichen Personen in Deutschland die Identifikationsnummer i.S.d. § 139b AO | Pflichtangabe für die Meldung; eindeutige Zuordnung des Anbieters bei der Finanzverwaltung |
| USt-IdNr. | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden | meldepflichtige Information, soweit dem Creator erteilt |
| Steueransässigkeit | Mitgliedstaat(en) der steuerlichen Ansässigkeit des Creators | Bestimmung der Meldepflicht und des Empfänger-Mitgliedstaats für die Weiterleitung (§ 7) |
| Identifikations-/Kennungsdaten | Vor- und Nachname bzw. Firmierung, Anschrift, Geburtsdatum (bei natürlichen Personen), bei Rechtsträgern Registernummer; plattforminterne Anbieterkennung | Identifizierung des meldepflichtigen Anbieters |
| Finanzkonto-Kennung | Kennung des Kontos, auf das die Vergütung ausgezahlt wird (z. B. über das Stripe-Connected-Account vermittelte Kontokennung), ggf. Name des abweichenden Kontoinhabers |
(1) Empfänger der Meldung. Die Meldung erfolgt an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als zuständige Behörde (§ 13 PStTG).
(2) Meldezeitraum. Meldezeitraum ist das Kalenderjahr.
(3) Umfang der gemeldeten Vergütungsdaten. Gemeldet werden insbesondere die im Meldezeitraum an den Creator gezahlten oder gutgeschriebenen Vergütungen sowie die von der Betreiberin einbehaltenen, abgezogenen oder berechneten Gebühren, Provisionen oder Steuern (insbesondere die einbehaltene Plattformgebühr). Maßgeblich für die zeitliche Zuordnung zu einem Meldezeitraum ist der gesetzliche Anknüpfungspunkt der Zahlung oder Gutschrift der Gegenleistung an den Creator (§ 14 PStTG). Im mehrstufigen Escrow-/Hold-Release-Modell von Collavo (vgl. § 3 Abs. 2) ist daher festzulegen, welches Ereignis (Gutschrift auf dem Connected Account, Release oder Auszahlung) die „Gutschrift" in diesem Sinne auslöst — dies ist insbesondere bei Vorgängen relevant, die die Kalenderjahresgrenze überschreiten und sonst zu unterschiedlichen Meldejahren führen könnten [PLATZHALTER: maßgeblichen Gutschrift-/Auszahlungszeitpunkt verbindlich definieren und mit der technischen Aggregation im dac7-Modul (generateAnnualReport) abstimmen — vom Betreiber zu verifizieren].
(4) Quartalsweise Aufschlüsselung. Die Vergütungs- und Gebührendaten sind gesetzlich je Quartal des Meldezeitraums aufzuschlüsseln (Teil des Meldeverfahrens nach § 15 PStTG); zusätzlich wird die Zahl der relevanten Tätigkeiten gemeldet, für die im jeweiligen Quartal eine Vergütung gezahlt/gutgeschrieben wurde. Die quartalsweise Aufschlüsselung betrifft nur die inhaltliche Gliederung der Meldung; die Meldung selbst ist eine jährliche Meldung mit Frist 31. Januar (Abs. 6), keine quartalsweise Meldung.
(5) Identifizierende Angaben. Neben den Vergütungsdaten werden die in § 5 Abs. 2 genannten identifizierenden Angaben (Name/Firmierung, Anschrift, TIN nebst Ausstellungsstaat, USt-IdNr. soweit vorhanden, Geburtsdatum bzw. Registernummer, Ansässigkeit, Finanzkonto-Kennung) gemeldet.
(6) Frist. Die Meldung an das BZSt ist bis zum 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr (Meldezeitraum) folgt, in dem der Anbieter als meldepflichtig identifiziert wurde, abzugeben (§ 13 Abs. 1 PStTG; das Meldeverfahren — Form, elektronische Übermittlung, quartalsweise Aufschlüsselung — regelt § 15 PStTG). Die quartalsweise Aufschlüsselung (Abs. 4) ändert nichts an dieser jährlichen Meldefrist; eine technische quartalsweise Vor-Aggregation der Daten dient nur der Vorbereitung der jährlichen Meldung.
(1) BZSt. Unmittelbarer Empfänger der Meldung ist das BZSt (§ 6 Abs. 1).
(2) Weiterleitung an ausländische Steuerbehörden. Das BZSt leitet die gemeldeten Informationen im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten an die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaats weiter, in dem der Creator steuerlich ansässig ist (bzw. in dem vermietetes unbewegliches Vermögen belegen ist). Ist ein Creator in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig, werden die zu ihm gemeldeten Daten somit an die dortige Finanzverwaltung übermittelt. Eine etwaige Weiterleitung an Behörden in Drittstaaten kommt nur in Betracht, soweit hierfür eine gesetzliche/abkommensrechtliche Grundlage besteht; die Übermittlung erfolgt durch die zuständigen Behörden, nicht durch die Betreiberin [PLATZHALTER: Verifikation etwaiger Drittstaaten-Konstellationen bei nicht-EU-ansässigen Creatorn].
(3) Auftragsverarbeiter und eigenständig Verantwortliche. Soweit zur technischen Vorbereitung und Durchführung der Erhebung, Speicherung und Meldung Auftragsverarbeiter eingesetzt werden, erfolgt dies auf Grundlage von Verträgen nach Art. 28 DSGVO. Als Auftragsverarbeiter wird je nach Architektur insbesondere der Datenbank-/Hostingdienst (Neon, Postgres) eingesetzt (aus Architektur abgeleitet, vom Betreiber zu verifizieren).
Der Zahlungsdienstleister Stripe verarbeitet die im Rahmen der Auszahlung sowie der gesetzlichen Identitäts- und Geldwäscheprüfung (KYC/AML) anfallenden Zahlungs- und Identifizierungsdaten nach überwiegender rechtlicher Einordnung als eigenständig Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) — nicht als Auftragsverarbeiter —, weil Stripe insoweit eigenen gesetzlichen Pflichten unterliegt und Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung selbst bestimmt (vorbehaltlich anwaltlicher Bestätigung). Die abschließende Rolleneinordnung sowie eine etwaige gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) für einzelne Teilprozesse sind [PLATZHALTER: vom Betreiber/Anwalt verbindlich zu klären]. Einzelheiten zu den eingesetzten Dienstleistern regeln die Datenschutzerklärung und das Verzeichnis der Subprozessoren (06-subprozessoren). Etwaige Drittlandtransfers und der Status der dafür erforderlichen Garantien (Standardvertragsklauseln; EU-US Data Privacy Framework / DPF-Zertifizierungsstatus der jeweiligen Anbieter) sind [PLATZHALTER: vom Betreiber/Anwalt je Dienstleister zu verifizieren und in den Empfänger-/Transferangaben nach Art. 13 Abs. 1 lit. e/f DSGVO zu konkretisieren].
(4) Eine Weitergabe der nach diesem Hinweis erhobenen Steuerdaten an Dritte zu als den gesetzlich vorgesehenen (steuerlichen) Zwecken findet statt.
(1) Pflicht zur Unterrichtung. Die Betreiberin ist gesetzlich verpflichtet, jedem meldepflichtigen Creator die zu ihm an das BZSt gemeldeten Informationen mitzuteilen (§ 22 PStTG). Dies dient dazu, dass der Creator die gemeldeten Angaben — insbesondere die Höhe der gemeldeten Vergütungen — kennt und mit seinen eigenen steuerlichen Aufzeichnungen abgleichen kann.
(2) Frist. Die Mitteilung erfolgt bis spätestens 31. Januar des Jahres, das auf den Meldezeitraum (Kalenderjahr) folgt, in dem der Creator als meldepflichtiger Anbieter identifiziert wurde.
(3) Mechanismus der Mitteilung. Die Mitteilung der zum Creator gemeldeten Daten erfolgt über
(aus Architektur abgeleitet — dac7-Modul/dac7.cron, markReportSubmitted — vom Betreiber zu verifizieren). [PLATZHALTER: technische Bestätigung, dass die Mitteilung in einer Weise erfolgt, die die fristgerechte und dokumentierte Zustellung sicherstellt (z. B. revisionssichere Protokollierung von Bereitstellung und Versand).]
(4) Inhalt der Mitteilung. Die Mitteilung umfasst die zum Creator gemeldeten Informationen, insbesondere die identifizierenden Angaben und die je Quartal aufgeschlüsselten Vergütungs-/Gebührenbeträge (§ 6).
(5) Abgleich und Rückfragen. Stellt der Creator Unrichtigkeiten fest, kann er deren Berichtigung verlangen (vgl. § 13 Abs. 1 dieses Hinweises — Berichtigung nach Art. 16 DSGVO). Die Mitteilung nach diesem § 8 ersetzt nicht die eigene steuerliche Erklärung des Creators.
(1) Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung. Rechtsgrundlage für die Erhebung, Speicherung, Überprüfung, Meldung und Mitteilung der in diesem Hinweis beschriebenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung) in Verbindung mit den §§ 13 ff. PStTG (Melde-, Sorgfalts- und Mitteilungspflichten) sowie § 139b AO (Identifikationsnummer).
(2) Keine Einwilligung erforderlich. Die Verarbeitung beruht nicht auf einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Ein Widerruf ist daher nicht möglich; die Daten sind gesetzlich zwingend zu erheben und zu melden.
(3) Ergänzende Vertragsgrundlage. Soweit die Abwicklung von Auszahlungen (Stripe-Connected-Account, Escrow/Release) zugleich der Durchführung des Nutzungs-/Auszahlungsverhältnisses dient, kann ergänzend Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO einschlägig sein; die hier gegenständliche steuerliche Melde- und Mitteilungspflicht stützt sich jedoch maßgeblich auf lit. c i.V.m. PStTG.
(4) Kein berechtigtes Interesse als Auffanggrundlage erforderlich. Da eine gesetzliche Pflicht besteht, ist ein Rückgriff auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für die Kern-Verarbeitung nicht erforderlich.
(1) Aufbewahrungsfrist. Die im Rahmen der DAC7-/PStTG-Pflichten erhobenen und gemeldeten Daten sowie die Aufzeichnungen über die durchgeführten Sorgfaltspflichten und Meldungen werden für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert. Diese richtet sich nach den Aufzeichnungs-/Aufbewahrungsvorgaben des PStTG in Verbindung mit den steuerlichen Aufbewahrungsfristen der Abgabenordnung (insb. § 147 AO).
Orientierungsrahmen (vor Live-Gang je Datenkategorie zu konkretisieren). Nach den steuerlichen Aufbewahrungsfristen des § 147 Abs. 3 AO kommen insbesondere in Betracht:
Die im Rahmen der DAC7-/PStTG-Sorgfalts- und Meldepflichten geführten Aufzeichnungen (Nachweis der durchgeführten Sorgfaltspflichten und Meldungen) sind nach Maßgabe der PStTG-spezifischen Aufzeichnungs-/Aufbewahrungsvorgaben vorzuhalten.
[PLATZHALTER: konkrete Aufbewahrungsfrist je Datenkategorie (Steuerkennungen, identifizierende Angaben, Vergütungs-/Transaktionsdaten, Sorgfalts-/Meldenachweise) abschließend festlegen, die einschlägige Frist am amtlichen Normtext (PStTG/AO) verifizieren und mit der allgemeinen Löschkonzeption abstimmen — nicht pauschal „nach gesetzlichen Vorgaben".]
(2) Vorrang der Aufbewahrungspflicht vor der Löschung. Solange und soweit eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, hat diese Vorrang vor einem Löschverlangen (Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO). In diesem Fall werden die Daten in der Verarbeitung eingeschränkt (Sperrung, Art. 18 DSGVO; vgl. § 13 Abs. 3) und ausschließlich zu den gesetzlichen (steuerlichen) Zwecken vorgehalten.
(3) Löschung/Redaction nach Fristablauf. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bzw. bei Wegfall der Erforderlichkeit werden die Daten gelöscht. Für die isoliert gespeicherten Steuerdaten (insb. TIN/USt-IdNr.) ist eine Redaction-on-Deletion vorgesehen: Die sensiblen Steuerkennungen werden unkenntlich gemacht/entfernt, während etwaige zu Nachweis-/Protokollzwecken weiterhin erforderliche Metadaten (z. B. dass und wann gemeldet wurde) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben erhalten bleiben können (aus Architektur abgeleitet — dac7-Modul, Redaction-on-Deletion — vom Betreiber zu verifizieren).
(1) Isolierte Speicherung. Die steuerlichen Anbieterdaten werden in einer gesonderten, isolierten Datenstruktur (CreatorTaxData) gespeichert, die von den übrigen Profil-/Kampagnendaten getrennt ist (aus Architektur abgeleitet, vom Betreiber zu verifizieren).
(2) Feldverschlüsselung. Die besonders sensiblen Kennungen (insbesondere TIN und USt-IdNr.) werden feldweise verschlüsselt mit AES-256-GCM (Verschlüsselung „at rest"). Der Zugriff auf die entschlüsselten Werte ist auf die zur Pflichterfüllung erforderlichen Vorgänge und berechtigten Stellen beschränkt (Zugriffsbeschränkung, Need-to-know).
(3) Weitere Maßnahmen. Ergänzende technische und organisatorische Maßnahmen (Zugriffskontrolle, Protokollierung, Schlüsselmanagement, ggf. Pseudonymisierung/HMAC-gestützte Absicherung gegen unbefugten Abgleich) sind im Verzeichnis der technischen und organisatorischen Maßnahmen dokumentiert (vgl. 11-avv-anlage-tom) [PLATZHALTER: konkrete TOM-Verweise/Schlüsselmanagement vom Betreiber bestätigen].
(4) Zweckbindung. Die Steuerdaten werden ausschließlich zu den in diesem Hinweis genannten gesetzlichen Zwecken verarbeitet; eine zweckfremde Nutzung (insbesondere der nach § 139b AO geschützten Identifikationsnummer) findet nicht statt.
(1) Mitwirkungspflicht. Der Creator ist verpflichtet, die zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten erforderlichen Angaben (insb. TIN, USt-IdNr. soweit vorhanden, Steueransässigkeit, identifizierende Angaben) vollständig und zutreffend bereitzustellen und Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.
(2) Aufforderung und Erinnerung. Stellt der Creator erforderliche Angaben nicht bereit, fordert die Betreiberin ihn hierzu auf und erinnert ihn nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben (gestufte Aufforderung/Erinnerung) erneut.
(3) Sperrung der Registrierung / Einbehalt der Auszahlung. Werden die erforderlichen Angaben trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht bereitgestellt, ist die Betreiberin nach Maßgabe des § 23 PStTG berechtigt bzw. verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Diese umfassen insbesondere:
(4) Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahmen nach Absatz 3 dienen der Erfüllung gesetzlicher Pflichten und werden nur in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang und für die Dauer der fehlenden Mitwirkung angewandt. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen und überprüft sind, werden die Maßnahmen aufgehoben und einbehaltene Beträge nach Maßgabe der Auszahlungsbedingungen freigegeben.
(5) Keine Beratungspflicht. Die Betreiberin schuldet keine steuerliche Beratung dazu, welche TIN/USt-IdNr. der Creator anzugeben hat; im Zweifel hat der Creator steuerlichen Rat einzuholen.
(1) Auskunft, Berichtigung, Einschränkung. Sie haben das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) über die zu Ihnen verarbeiteten Daten, auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO) und auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen.
(2) Eingeschränktes Recht auf Löschung. Ein Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) besteht nur eingeschränkt: Solange und soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Melde- und Aufbewahrungspflichten erforderlich sind, ist die Löschung nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO ausgeschlossen. Ein während der laufenden Aufbewahrungsfrist gestelltes Löschverlangen führt daher nicht zur sofortigen Löschung oder Unkenntlichmachung (Redaction), sondern lediglich zur Einschränkung/Sperrung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO; § 10 Abs. 2). Erst nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten gelöscht bzw. die sensiblen Steuerkennungen unkenntlich gemacht (Redaction-on-Deletion, § 10 Abs. 3).
(3) Kein Widerspruchsrecht gegen die gesetzliche Pflichtverarbeitung. Ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO besteht nicht gegen die hier gegenständliche Verarbeitung, weil diese auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtung) und nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO beruht.
(4) Kein Recht auf Datenübertragbarkeit für die Pflichtverarbeitung. Ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) besteht für die auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO gestützte Verarbeitung nicht, da dieses nur für auf Einwilligung oder Vertrag gestützte, automatisierte Verarbeitung gilt.
(5) Beschwerderecht. Sie haben das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu beschweren (Art. 77 DSGVO), insbesondere bei der für die Betreiberin zuständigen Behörde [PLATZHALTER: zuständige Landes-Datenschutzaufsichtsbehörde nach Firmensitz der Betreiberin] oder bei der Aufsichtsbehörde Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts.
(6) Steuerliche Rechtsbehelfe. Einwendungen gegen den Inhalt der steuerlichen Meldung bzw. gegen steuerliche Konsequenzen sind gegenüber der zuständigen Finanzbehörde auf dem steuerlichen Rechtsweg geltend zu machen; die Betreiberin kann fehlerhafte eigene Meldedaten auf Verlangen berichtigen (§ 8 Abs. 5).
(7) Geltendmachung. Zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich an die in der Datenschutzerklärung/im Impressum genannten Kontaktstellen [PLATZHALTER: Kontaktweg/Funktionspostfach für Betroffenenanfragen].
(1) Eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhende Entscheidung mit rechtlicher Wirkung i.S.d. Art. 22 DSGVO findet im Rahmen der DAC7-/PStTG-Verarbeitung nicht statt. Die Identifizierung meldepflichtiger Anbieter und die Bestimmung der Meldedaten erfolgen anhand der gesetzlichen Kriterien; die technische Aggregation der Vergütungsdaten dient der Pflichterfüllung, nicht einer bewertenden Einzelfallentscheidung über die Person.
(2) Die in diesem Hinweis genannten Daten werden ausschließlich zu den genannten steuerlichen Zwecken verarbeitet. Eine Zweckänderung (z. B. Nutzung der Steuerdaten zu Marketing- oder Profilbildungszwecken) findet nicht statt.
(1) Soweit Daten nicht beim Creator selbst erhoben, sondern plattformseitig generiert werden (insbesondere die Höhe der im Meldezeitraum freigegebenen/ausgezahlten Vergütungen und der einbehaltenen Plattformgebühren je Quartal), beruhen sie auf den über die Plattform abgewickelten Transaktionen (Quelle: plattforminterne Zahlungs-/Escrow-/Auszahlungsvorgänge über Stripe). Die Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO werden durch diesen Hinweis erfüllt; im Übrigen gelten die Angaben zu Zwecken, Rechtsgrundlage, Empfängern, Speicherdauer und Rechten entsprechend (§§ 6 bis 13). Soweit diese im Rahmen der Vertrags-/Leistungsabwicklung beim Creator anfallenden Daten als unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben zu qualifizieren sind, richtet sich die Information nach Art. 13 DSGVO; die genaue Einordnung (Art. 13 vs. Art. 14 DSGVO) bleibt [PLATZHALTER: anwaltlich zu bestätigen], wirkt sich auf den Inhalt dieses Hinweises jedoch nicht aus, da die erforderlichen Pflichtangaben in beiden Fällen erteilt werden.
(2) Eine gesonderte Mitteilung nach Art. 14 Abs. 3 DSGVO ist entbehrlich, da die Erlangung/Offenlegung dieser Daten durch eine Rechtsvorschrift (PStTG) ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 14 Abs. 5 lit. c DSGVO) und der Creator durch diesen Hinweis sowie die jährliche Mitteilung (§ 8) informiert wird.
(1) Dieser Hinweis hat den Stand [PLATZHALTER: Datum], Version [PLATZHALTER: vX]. Die Betreiberin kann den Hinweis anpassen, insbesondere bei Änderungen der Rechtslage, der Verwaltungspraxis des BZSt oder der technischen Umsetzung. Die jeweils aktuelle Fassung wird unter [PLATZHALTER: URL der Informationsseite, z. B. /legal/dac7] veröffentlicht.
(2) Norm-Verifikation. Die PStTG-Paragraphenangaben wurden gegen den amtlichen Gesetzestext abgeglichen (gesetze-im-internet.de, Stand 06/2026): § 13 Meldepflicht (einschl. Meldefrist 31. Januar, Abs. 1) und Verweis auf die nach § 14 meldepflichtigen Informationen, § 15 Meldeverfahren (Form, elektronische Übermittlung, quartalsweise Aufschlüsselung), §§ 16–21 Sorgfaltspflichten (§ 17 Erhebung, § 18 Überprüfung), § 22 Information der Anbieter, § 23 Durchsetzung von Mitwirkungspflichten. Diese Angaben sowie die AO-Verweise (§§ 139b, 147) sind vor Veröffentlichung erneut am amtlichen Gesetzestext und an den Veröffentlichungen des BZSt auf Aktualität zu prüfen. Norm-Zitate dürfen nicht aus Sekundärquellen oder Modellwissen übernommen werden.
(3) Versionierungs-Footer:
Version [vX] – Erstanlage/Änderung – [Datum, Bearbeiter:in] Geprüft (Anwalt/Steuer): [ja/nein, Datum, Name] Nächster Review: [Datum]
| meldepflichtige Zuordnung der Auszahlung |
| Vergütungs-/Transaktionsdaten | im Meldezeitraum freigegebene/ausgezahlte Vergütungen sowie einbehaltene Plattformgebühren (vgl. § 6) | meldepflichtige Information; werden plattformseitig generiert (Art. 14 DSGVO) |
(3) Erforderlichkeit. Die Erhebung dieser Daten ist zur Erfüllung der gesetzlichen Melde- und Sorgfaltspflichten erforderlich. Ohne die unter Absatz 2 genannten Pflichtangaben kann die Betreiberin ihre gesetzlichen Pflichten nicht erfüllen und den Creator nicht zur Auszahlung freigeben (vgl. § 12). Es werden keine Daten erhoben, die für die gesetzlichen Pflichten nicht benötigt werden (Grundsatz der Datenminimierung, Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO).
(4) Keine besonderen Kategorien. Die hier verarbeiteten Steuerdaten sind keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten i.S.d. Art. 9 DSGVO. Für die Steuer-Identifikationsnummer gilt jedoch die besondere Zweckbindung des § 139b AO: Sie darf nur zu den gesetzlich zugelassenen Zwecken erhoben und verwendet werden.
(4) Backups. Soweit Daten in Sicherungskopien (Backups) enthalten sind, erfolgt deren Bereinigung im Rahmen des regulären Backup-Lebenszyklus; im Produktivsystem wird die Einschränkung/Sperrung umgesetzt, sobald die Löschvoraussetzungen vorliegen.