LEGAL · AGENTUR- UND REPRÄSENTATIONSBEDINGUNGEN · STAND 17.04.2026
ENTWURF — nicht anwaltlich geprüft, nur zu internen Zwecken. Vor Live-Gang durch Fachanwält:in prüfen lassen.
Diese Agentur-Mandats- und Repräsentationsbedingungen (nachfolgend „Repräsentationsbedingungen" oder „Bedingungen") regeln das Verhältnis zwischen drei Beteiligten innerhalb der Collavo-Plattform:
Collavo (Domain collavo.ai, vormals „Reelity") ist eine zweiseitige Creator-Operations-Plattform und ein Marktplatz, der Marken (Brands/Organisationen, B2B) und Creator zusammenführt. Über die Plattform werden Social-Content-Kampagnen (Instagram/Meta, TikTok, YouTube) geplant, produziert, freigegeben, veröffentlicht, abgerechnet und ausgewertet.
Collavo ist nicht Partei des zwischen Agentur und Creator bestehenden Innenverhältnisses (Agentur-/Managementvertrag). Collavo bildet das Mandat lediglich technisch ab und stellt die hierfür erforderlichen Funktionen (Rollen-, Rechte- und Auszahlungsverwaltung) bereit. Soweit diese Bedingungen Rechte und Pflichten der Agentur und des Creators untereinander beschreiben, geschieht dies, um die technische und datenschutzrechtliche Zulässigkeit des plattformseitigen Handelns abzusichern und um beiden Seiten Transparenz über die plattformseitigen Wirkungen des Mandats zu verschaffen.
Hinweis zur Verbrauchereigenschaft. Creator sind häufig Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (natürliche Personen, die das Mandat zu Zwecken eingehen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können), können aber auch als Unternehmer (§ 14 BGB) handeln. Diese Bedingungen sind so gefasst, dass sie auch gegenüber Creatorn, die Verbraucher sind, einer AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhalten sollen. Im Zweifel gilt die für den Creator als Verbraucher günstigere Auslegung.
1.1 Geltungsbereich. Diese Bedingungen gelten für jedes über die Plattform begründete oder abgebildete Agentur-Creator-Mandat. Sie ergänzen (a) die Allgemeinen Nutzungsbedingungen von Collavo, (b) die Datenschutzerklärung, (c) die Zahlungs- und Auszahlungsbedingungen sowie (d) etwaige produktspezifische Zusatzbedingungen. Im Verhältnis dieser Dokumente zueinander gehen die speziell das Agentur-Mandat regelnden Bestimmungen dieser Repräsentationsbedingungen vor, soweit sie eine Materie abschließend regeln.
1.2 Verhältnis zum Innenvertrag. Der eigentliche Agentur-/Managementvertrag zwischen Agentur und Creator (Innenverhältnis) wird außerhalb der Plattform geschlossen und richtet sich nach der dort getroffenen Vereinbarung sowie den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 611 ff., 631 ff., 675, 662 ff. BGB; § 84 HGB analog, soweit die Agentur dauerhaft Geschäfte für den Creator vermittelt). Diese Repräsentationsbedingungen ersetzen den Innenvertrag nicht und treffen insbesondere keine abschließende Regelung über Leistungsumfang, Vergütungshöhe, Exklusivität, Laufzeit und Kündigungsfristen des Innenverhältnisses. Soweit der Innenvertrag und diese Bedingungen voneinander abweichen, gilt für das plattformseitige Handeln stets der hier geregelte und technisch erzwungene Rahmen; für das Innenverhältnis im Übrigen der Innenvertrag.
1.3 Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieser Bedingungen bezeichnet:
2.1 Mandatsanlage. Das Roster-Mandat entsteht technisch dadurch, dass die Agentur einen Creator in ihr Roster aufnimmt (Einladung) und der Creator die Aufnahme aktiv bestätigt (Annahme). Ohne ausdrückliche, protokollierte Zustimmung des Creators wird kein wirksames Mandat begründet; eine bloße Einladung der Agentur genügt nicht.
2.2 Doppelte Zustimmung (Double-Opt-in-Prinzip). Die Begründung des Mandats setzt zwei voneinander unabhängige Willenserklärungen voraus: die Einladung der Agentur und die Annahme des Creators. Beide Erklärungen werden mit Zeitstempel und Versionsbezug dokumentiert. Der Creator erhält vor der Annahme eine klar verständliche Information darüber, welche Scopes die Agentur beantragt, was diese Scopes konkret erlauben und wie er das Mandat jederzeit widerrufen kann (§ 5, § 9).
2.3 Mandatsstatus. Das Mandat durchläuft definierte Statuswerte (z. B. „eingeladen/pending", „aktiv", „pausiert/suspendiert", „beendet/widerrufen"). Nur im Status „aktiv" darf die Agentur die ihr eingeräumten Befugnisse ausüben. Wechselt der Status (z. B. durch Widerruf des Creators, Kündigung, Sperrung durch die Plattform), werden die plattformseitigen Befugnisse der Agentur unverzüglich entsprechend angepasst.
2.4 Mehrfachmandate und Exklusivität. Ob ein Creator gleichzeitig mehrere Agenturen mandatieren darf oder ob das Innenverhältnis Exklusivität vorsieht, richtet sich nach dem Innenvertrag. Plattformseitig wird Exklusivität nicht unterstellt. Etwaige Exklusivitätsabreden des Innenvertrags sind, soweit sie gegenüber einem Verbraucher-Creator in AGB getroffen werden, an §§ 307, 138 BGB zu messen; übermäßig lange, sachlich und räumlich unbegrenzte Exklusivitätsbindungen sind unwirksam (siehe § 8.6). Die Plattform übernimmt keine Gewähr und keine Prüfung dafür, dass ein über sie abgebildetes Mandat mit Exklusivitätsabreden des Innenvertrags vereinbar ist.
2.5 Identität und Berechtigung der Agentur. Die Agentur sichert zu, dass die das Mandat anlegende und ausübende Person zur Vertretung der Agentur berechtigt ist und dass die Agentur die gewerblichen, steuer- und ggf. erlaubnisrechtlichen Voraussetzungen ihrer Tätigkeit erfüllt. Die Plattform prüft dies nicht inhaltlich.
2.6 Geschäftsfähigkeit des Creators und Schutz Minderjähriger. Die wirksame Erteilung des Mandats und der zugehörigen Vollmacht setzt voraus, dass der Creator unbeschränkt geschäftsfähig ist. Ein von einer/einem Minderjährigen ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter:innen erteiltes Mandat und eine so erteilte Vollmacht sind nach §§ 107, 108 BGB schwebend unwirksam; sie werden plattformseitig nicht als wirksames Mandat behandelt. Collavo macht die Mandatserteilung daher vom bestätigten Erreichen des abhängig (Mindestalter als Mandatsvoraussetzung); ist im Einzelfall die Teilnahme Minderjähriger vorgesehen, ist die nachweisbare Zustimmung der gesetzlichen Vertreter:innen erforderlich. Soweit die Mandatserteilung eine des Creators einschließt (§ 6.4), gilt zusätzlich (Einwilligungsfähigkeit bei Diensten der Informationsgesellschaft erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, da Deutschland von der Absenkungsoption keinen Gebrauch gemacht hat); auch insoweit ist bei darunter liegendem Alter die Zustimmung der Träger:innen der elterlichen Verantwortung einzuholen.
3.1 Granulares Scope-Modell. Die im Mandat eingeräumten Befugnisse sind in Scopes unterteilt. Der Creator entscheidet bei Mandatserteilung und jederzeit danach, welche Scopes er der Agentur einräumt. Ohne ausdrücklich erteilten Scope besteht keine entsprechende Befugnis. Die Einräumung eines Scopes ist jederzeit einzeln entziehbar (§ 9).
3.2 Scope CONTENT — Inhaltsbezogene Befugnisse. Mit dem Scope CONTENT kann die Agentur im Namen des Creators insbesondere:
3.3 Scope FINANCE — Finanzbezogene Befugnisse. Mit dem Scope FINANCE kann die Agentur im Namen und für Rechnung des Creators insbesondere:
3.4 Grenzen aller Scopes. Unabhängig vom erteilten Scope gilt: Die Agentur ist nicht befugt,
3.5 Werbekennzeichnung bleibt unberührt. Auch wenn die Agentur mit Scope CONTENT im Namen des Creators handelt, bleibt die gesetzliche Pflicht zur Werbekennzeichnung (§ 5a Abs. 4 UWG, § 22 MStV) unberührt. Die Plattform erzwingt die Werbekennzeichnung serverseitig (assertWerbekennzeichnungPresent); ein Übersteuern ist nur mit ausdrücklicher Kenntnisnahme der wettbewerbsrechtlichen Folgen und nur mit dokumentierter Begründung möglich (acknowledgedUWG5a). Die Agentur ist verpflichtet, bei jeder von ihr veranlassten Veröffentlichung die zutreffende Werbekennzeichnung sicherzustellen. Der technische Override bewirkt und beseitigt einen objektiven Verstoß gegen § 5a Abs. 4 UWG nicht; er verlagert das wettbewerbsrechtliche Risiko nicht abschließend, sondern lässt eine eigene (Mitstörer-/Verkehrspflicht-)Haftung der Plattform unberührt. Collavo behält sich vor, eine Veröffentlichung ohne erforderliche Kennzeichnung technisch zu unterbinden; eine dennoch erfolgte Übersteuerung geschieht auf wettbewerbsrechtliches Risiko von Agentur und Creator, ohne dass dies die gesetzlichen Pflichten oder die Haftungslage der Plattform verändert.
4.1 Rechtsnatur. Mit Einräumung eines Scopes erteilt der Creator der Agentur zugleich eine rechtsgeschäftliche Innenvollmacht (§ 167 Abs. 1 BGB), im Namen des Creators die dem Scope zugeordneten Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Gegenüber Brands und der Plattform handelt die Agentur als Vertreterin des Creators (§ 164 Abs. 1 BGB); die Wirkungen ihres Handelns treffen unmittelbar den Creator.
4.2 Offenkundigkeit der Vertretung. Die Plattform macht das Vertretungsverhältnis technisch erkennbar: Handlungen der Agentur im Namen des Creators werden als solche gekennzeichnet und protokolliert (Handelnde Person, Zeitpunkt, betroffenes Creator-Konto, betroffener Vorgang). Brands und die Plattform dürfen darauf vertrauen, dass eine im aktiven Mandat und im erteilten Scope vorgenommene Handlung der Agentur dem Creator zuzurechnen ist (§ 164 BGB), solange das Mandat nicht widerrufen oder beschränkt ist.
4.3 Umfang der Vollmacht. Der Umfang der Vollmacht ist auf die dem jeweils erteilten Scope (§ 3) zugeordneten Handlungen begrenzt. Insbesondere umfasst die Vollmacht im Scope CONTENT das Beantworten und Freigeben im Kampagnen-Workflow sowie den cross-tenant Lese- und Bearbeitungszugriff auf die Assets und Deliverables des Creators, soweit dies zur Bearbeitung der jeweiligen Kampagne erforderlich ist. Im Scope FINANCE umfasst sie die finanzbezogenen Erklärungen nach § 3.3.
4.4 Keine Vollmacht für höchstpersönliche und existenzielle Entscheidungen. Nicht von der Vollmacht umfasst sind — auch nicht bei Erteilung beider Scopes — die in § 3.4 genannten Handlungen sowie alle Erklärungen, die das Mandat oder den Account-Bestand des Creators selbst betreffen (z. B. Account-Löschung, Widerruf des Mandats, Änderung der Auszahlungsverbindung, Kündigung/Umstellung/kostenpflichtige Erweiterung des Abonnements des Creators, Einwilligungen in Datenverarbeitungen, die über den Mandatszweck hinausgehen). Abonnement-bezogene Handlungen sind nur umfasst, soweit der Creator sie ausdrücklich und gesondert gestattet hat (§ 3.4 Nr. 4); ohne eine solche gesonderte Gestattung sind sie von der Vollmacht ausgenommen.
4.5 Vollmachtsnachweis und Dokumentation. Die Erteilung, der Umfang und der Bestand der Vollmacht ergeben sich aus dem dokumentierten Mandatsstatus und den erteilten Scopes. Der Creator kann den jeweils aktuellen Stand der erteilten Befugnisse jederzeit in seinem Konto einsehen.
4.6 Keine Untervollmacht ohne Zustimmung. Die Agentur darf die ihr erteilte Vollmacht nicht ohne ausdrückliche, gesonderte Zustimmung des Creators auf Dritte (z. B. weitere Mitarbeitende außerhalb der Agentur-Org, Subagenturen) übertragen oder Untervollmacht erteilen. Innerhalb der Agentur-Organisation handelnde Personen sind keine Dritten in diesem Sinne, soweit die Agentur deren Zugriff verantwortet.
5.1 Klar-und-verständlich-Gebot. Vor und bei der Mandatserteilung erhält der Creator in klarer, verständlicher und hervorgehobener Form Informationen über: (a) die Identität der Agentur, (b) die beantragten Scopes und deren konkrete Reichweite, (c) die Provisionsregelung, soweit plattformseitig hinterlegt, (d) die Wirkung der Vollmacht (Handeln im Namen des Creators), (e) die Möglichkeit, einzelne Scopes oder das gesamte Mandat jederzeit zu widerrufen, sowie (f) die datenschutzrechtlichen Folgen, insbesondere den org-übergreifenden Datenzugriff (§ 6).
5.2 Keine überraschenden Befugnisse (§ 305c BGB). Es werden der Agentur keine Befugnisse eingeräumt, mit denen ein Creator als Verbraucher nach den Umständen nicht zu rechnen braucht. Insbesondere werden Finanz-Einblick (Scope FINANCE) und cross-tenant Datenzugriff nur nach gesonderter, transparenter Information und ausdrücklicher Aktivierung des jeweiligen Scopes wirksam.
5.3 Widerrufsrecht des Verbrauchers (Fernabsatz). Soweit der Creator das Mandat als Verbraucher im Wege des Fernabsatzes mit der Agentur schließt, kann ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB gegenüber der Agentur zustehen. Über dieses Widerrufsrecht und seine Ausübung hat die Agentur den Creator zu belehren; die Plattform übernimmt hierfür keine Gewähr. Das in § 9 geregelte jederzeitige technische Widerrufsrecht des Mandats auf der Plattform besteht unabhängig von einem etwaigen fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht und tritt nicht an dessen Stelle. [PLATZHALTER: Klärung durch Betreiber/Anwalt, ob und in welchem Umfang Collavo Hinweispflichten zum Verbraucherwiderruf im Innenverhältnis Agentur–Creator unterstützt.]
5.3a Vorzeitiger Beginn der Mandatsausübung vor Ablauf der Widerrufsfrist. Die Plattform schaltet die Mandatsausübung nach Annahme technisch sofort frei. Bei einem als Dienstleistung zu qualifizierenden Mandat eines Verbraucher-Creators setzt der Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist voraus, dass der Creator dies zuvor ausdrücklich verlangt hat; die Agentur hat dieses ausdrückliche Verlangen einzuholen und zu dokumentieren. In diesem Fall gilt: (a) das Widerrufsrecht erlischt bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung erst, wenn der Creator zuvor ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat (§ 356 Abs. 5 BGB); (b) widerruft der Creator vor vollständiger Erbringung, schuldet er der Agentur Wertersatz nur für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung und nur, wenn er den vorzeitigen Beginn ausdrücklich verlangt hatte (). Die hierauf bezogene Belehrung obliegt der ; die technische Sofortfreischaltung durch Collavo ersetzt diese Belehrung nicht.
6.1 Gegenstand des Finanz-Einblicks. Mit aktivem Scope FINANCE erhält die Agentur Einblick in die den mandatierten Creator betreffenden finanziellen Vorgänge auf der Plattform, insbesondere in Honorarvereinbarungen, Zahlungsstatus, gehaltene Beträge (Hold), freigegebene Auszahlungen und die Plattformgebühr (Default ca. 15 % zzgl. 19 % USt — aus Architektur abgeleitet; exakter Satz vom Betreiber zu verifizieren). Der Einblick beschränkt sich auf den jeweils mandatierten Creator; ein Zugriff auf Finanzdaten anderer Creator, Brands oder Dritter wird nicht eingeräumt.
6.2 Keine Einsicht in Steuer- und Zahlungsverbindungsdaten. Der Finanz-Einblick umfasst nicht die Steuer-Identifikationsdaten (TIN/USt-IdNr.) des Creators und nicht die Bankverbindungs-/Auszahlungsdetails (Stripe). Diese Daten sind isoliert gespeichert (CreatorTaxData, feldverschlüsselt mit AES-256-GCM, HMAC-Pepper) bzw. liegen bei Stripe und bleiben dem Zugriff der Agentur entzogen (§ 3.4).
6.3 Datenschutzrechtliche Rollen. Bei der Verarbeitung der Creator-bezogenen Daten im Rahmen des Mandats sind folgende Rollen zu unterscheiden:
7.1 Nutzungsrechte (rights-Modul). Soweit die Agentur mit Scope CONTENT im Namen des Creators Nutzungsrechte an dessen Content abstimmt, ist sie an die Vorgaben des rights-Moduls gebunden. Dieses kennt sieben Nutzungsarten: ORGANIC, PAID_ADS, WHITELISTING, SPARK_ADS, FULL, PRODUCT_PAGE und RAW_FOOTAGE, jeweils differenziert nach Territorium, Exklusivität und monatsbasierter Laufzeit. Die Agentur darf für den Creator nur solche Nutzungsrechte einräumen, die vom Mandat und vom Innenvertrag gedeckt sind. Das Urheberrecht des Creators bleibt stets bei diesem (§§ 7, 29 Abs. 1 UrhG); die Agentur kann lediglich Nutzungsrechte im Namen des Creators einräumen, nicht das Urheberrecht übertragen.
7.2 Grenzen der Rechteeinräumung. Eine über den Mandatszweck hinausgehende, dauerhafte oder vollständige Übertragung von Verwertungsbefugnissen (FULL, RAW_FOOTAGE) bedarf einer dem Creator transparent gemachten und vom Innenvertrag gedeckten Grundlage. Im Zweifel ist die Agentur gehalten, die Zustimmung des Creators einzuholen, statt weitreichende Rechte ohne dessen ausdrückliche Kenntnis einzuräumen.
7.3 KI-Funktionen und menschliche Freigabe. Soweit die Agentur KI-gestützte Funktionen (OpenAI-basierte Caption-/Hashtag-/Brief-Generierung, RAG-Chat-Assistent) im Namen des Creators nutzt, gilt: Schreibende Assistenten-Aktionen erfordern eine menschliche Freigabe (requiresConfirmation); es findet keine ausschließlich automatisierte Entscheidung im Sinne des Art. 22 DSGVO statt.
Die Transparenz-/Kennzeichnungspflichten des Art. 50 KI-VO (VO (EU) 2024/1689) gelten ab dem 2. August 2026. Die Pflichten sind dabei adressatengerecht verteilt und werden nicht allein der Agentur oder dem Creator aufgebürdet:
Nimmt die Agentur für den Creator bezahlte Hervorhebungen im Discovery-/Ranking-System in Anspruch (z. B. Boost, Spotlight, PROMOTED_SLOTS), handelt sie im Namen des Creators und auf dessen Rechnung im Rahmen des Scopes FINANCE. Die Kennzeichnung bezahlter Platzierungen richtet sich nach den Plattform- und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben.
8.1 Grundsatz. Die der Agentur zustehende Provision wird im Innenverhältnis zwischen Agentur und Creator vereinbart. Die Plattform bildet die vereinbarte Provision technisch ab, indem sie einen Provisionssatz in Basispunkten (commissionBps) hinterlegt (1 Basispunkt = 0,01 %; z. B. 1.500 bps = 15 %). Die Plattform schuldet die Provision nicht selbst und garantiert deren Höhe nicht.
8.2 Berechnungsbasis. Die Provision wird — vorbehaltlich abweichender, transparenter Vereinbarung im Innenvertrag — auf den dem Creator tatsächlich zustehenden Netto-Auszahlungsbetrag berechnet, das heißt auf den Betrag nach Abzug der Plattformgebühr und vor Abzug etwaiger Steuern des Creators. Die Berechnung der Provision auf Bruttobeträge einschließlich Umsatzsteuer ist gegenüber einem Verbraucher-Creator nur bei ausdrücklicher, transparenter und nicht überraschender Vereinbarung zulässig; andernfalls droht Unwirksamkeit nach §§ 307, 305c BGB. [PLATZHALTER: konkrete Berechnungsbasis und Provisionssatz, soweit nicht über commissionBps belegt — vom Betreiber/der Agentur einzusetzen.]
8.3 Fälligkeit. Die Provision wird fällig, sobald die zugrunde liegende Auszahlung an den Creator freigegeben und durchgeführt ist (vgl. den plattformseitigen Hold-/Release-Mechanismus, Release nach ca. 56 Tagen — aus Architektur abgeleitet; vom Betreiber zu verifizieren). Eine Vorab-Provision auf noch nicht freigegebene oder zurückbelastbare Beträge wird nicht geschuldet, soweit nicht der Innenvertrag etwas anderes ausdrücklich regelt. [PLATZHALTER: Fälligkeits- und Abrechnungsmodalitäten der Provision — vom Betreiber/der Agentur festzulegen.]
8.4 Abrechnung und Transparenz. Der Creator erhält Einsicht in die Berechnung der ihn betreffenden Provision (Berechnungsbasis, Satz, abgezogene Beträge). Plattformseitig automatisierte Provisionseinbehalte erfolgen nur, soweit dies im Mandat hinterlegt und dem Creator transparent gemacht wurde. [OFFENER PUNKT: ob die Plattform Provision technisch einbehält/abführt (Split-Payment über Stripe) oder ob die Abrechnung allein im Innenverhältnis erfolgt — vom Betreiber zu entscheiden und ggf. in die Zahlungsbedingungen aufzunehmen.] Die aufsichtsrechtliche Einordnung der plattformseitigen Geld-/Zahlungsflüsse (insbesondere ob die Abwicklung von Honoraren, Hold-/Release-Beträgen und Provisionen über die Plattform eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem ZAG — etwa Zahlungsdienst oder E-Geld-Geschäft — darstellt oder unter eine Ausnahme bzw. das Stripe-Modell fällt) ist hier nicht abschließend bewertet und bleibt der gesonderten Prüfung vorbehalten. [PLATZHALTER: aufsichtsrechtliche Einordnung (ZAG/E-Geld; Erlaubnis- bzw. Ausnahmetatbestand) — anwaltlich/aufsichtsrechtlich zu klären; keine eigenmächtige Festlegung.]
9.1 Jederzeitiges Widerrufsrecht des Creators. Der Creator kann die der Agentur erteilte Vollmacht insgesamt oder einzelne Scopes jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen bzw. entziehen; die freie Widerruflichkeit der Vollmacht folgt aus § 168 S. 2 BGB, die datenschutzrechtliche Widerruflichkeit der Einwilligung aus Art. 7 Abs. 3 DSGVO. Hiervon zu unterscheiden ist die Kündigung des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 BGB) im Innenverhältnis, die sich nach §§ 675, 621, 627 BGB (sowie § 626 BGB) richtet (§ 9.4). Der Widerruf erfolgt technisch durch entsprechende Statusänderung im Konto; er wirkt ab Eintrag (append-only-Dokumentation). Ein Ausschluss oder eine Erschwerung dieses Widerrufsrechts gegenüber einem Verbraucher-Creator wäre nach § 307 BGB unwirksam.
9.2 Technische Sofortwirkung. Mit Widerruf eines Scopes oder Beendigung des Mandats entfallen die plattformseitigen Befugnisse der Agentur unverzüglich: Der cross-tenant Lese-/Bearbeitungszugriff auf Assets, Deliverables und Finanzdaten des Creators wird gesperrt; offene, von der Agentur im Namen des Creators eingeleitete Vorgänge werden dem Creator zur eigenen Fortführung übergeben.
9.3 Wirkung gegenüber Dritten. Soweit die Vollmacht der Agentur gegenüber Brands durch die Plattformanzeige des aktiven Mandats kundgegeben wurde, bleiben bis zum Zugang des Widerrufs vorgenommene und bereits gegenüber Brands wirksam gewordene Erklärungen der Agentur im Außenverhältnis grundsätzlich wirksam (Vertrauensschutz bei kundgegebener Vollmacht, § 171 BGB), soweit der Dritte den Widerruf nicht kannte oder kennen musste. Dieser Vertrauensschutz wirkt nur zugunsten gutgläubiger Dritter und nicht zulasten des Verbraucher-Creators über das gesetzlich Gebotene hinaus. Die Plattform stellt durch die technische Statusführung sicher, dass nach Widerruf keine neuen Erklärungen der Agentur im Namen des Creators mehr abgegeben werden können, und macht den Widerruf gegenüber Brands unverzüglich erkennbar.
9.4 Beendigung des Innenvertrags. Die ordentliche und außerordentliche Kündigung des Innenvertrags (Agentur-/Managementvertrag) richtet sich nach dem Innenvertrag und den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 621, 627, 626 BGB). Ob dem Creator daneben ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB zustehen kann, ist rechtlich nicht gesichert und im Einzelfall zu prüfen; die analoge Anwendung der Handelsvertretervorschriften auf das Agentur-/Managementverhältnis ist weder in ihren Voraussetzungen noch in ihrer Anspruchsrichtung geklärt und wird durch diese Bedingungen weder begründet noch als bestehend zugesichert. Die Beendigung des Innenvertrags führt nicht automatisch zur Beendigung des Plattform-Mandats; der Creator sollte das Mandat zusätzlich technisch widerrufen (§ 9.1). Umgekehrt lässt der technische Widerruf des Mandats die Wirksamkeit und Abwicklung des Innenvertrags (z. B. bereits verdiente Provisionen, Kündigungsfristen) unberührt.
10.1 Haftung der Agentur. Die Agentur haftet dem Creator nach den gesetzlichen Vorschriften für die ordnungsgemäße, sorgfältige und weisungsgemäße Ausübung des Mandats. Sie haftet insbesondere für Schäden aus der Überschreitung der erteilten Vollmacht (§ 179 BGB im Außenverhältnis; Pflichtverletzung im Innenverhältnis), aus rechtswidrigen oder die Werbekennzeichnungspflichten verletzenden Veröffentlichungen, aus dem Abschluss nachteiliger Deals sowie aus dem Missbrauch des Finanz- oder Datenzugriffs.
10.2 Vertreterhaftung. Handelt die Agentur ohne oder über die ihr erteilte Vollmacht hinaus, haftet sie dem Dritten nach § 179 BGB und dem Creator nach §§ 280 ff. BGB. Die Plattform haftet nicht für Handlungen, die die Agentur außerhalb des technisch abgebildeten Scopes oder nach Widerruf des Mandats vornimmt.
10.3 Keine Haftungsfreizeichnung gegenüber Verbraucher-Creatorn zulasten zwingenden Rechts. Soweit die Agentur in ihren Innenvertrags-AGB Haftungsbeschränkungen gegenüber einem Verbraucher-Creator vorsieht, sind die Grenzen der §§ 309 Nr. 7, 307 BGB zu beachten: Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden; bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist eine Begrenzung nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden zulässig.
10.4 Rolle der Plattform. Collavo ist nicht Partei des Mandats und haftet nicht für die Erfüllung der Agenturpflichten. Die Haftung von Collavo gegenüber Creator und Agentur richtet sich nach den Allgemeinen Nutzungsbedingungen. Collavo stellt die technische Infrastruktur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Anbieters bereit, schuldet jedoch keinen bestimmten Mandatserfolg.
11.1 Mandatstreue. Die Agentur handelt ausschließlich im Interesse des Creators im Rahmen des Mandats und unterlässt jede Verwendung der erlangten Daten zu mandatsfremden Zwecken.
11.2 Vertraulichkeit und Datenschutz. Die Agentur behandelt die im Mandat erlangten personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnisse des Creators vertraulich und trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO). Sie setzt nur befugte Personen ein und erteilt keine unbefugte Untervollmacht (§ 4.6).
11.3 Rechtskonformität. Die Agentur stellt bei jeder von ihr veranlassten Handlung die Einhaltung des geltenden Rechts sicher, insbesondere der Werbekennzeichnungs-, Wettbewerbs-, Urheber-, Persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Vorgaben.
11.4 Mitteilungspflichten. Die Agentur teilt dem Creator wesentliche, das Mandat betreffende Vorgänge (eingegangene Kampagnen-Anfragen, abgeschlossene Deals, Konditionen) unverzüglich und transparent mit.
12.1 Änderungen dieser Bedingungen. Collavo kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies aus triftigem Grund (z. B. Gesetzesänderung, höchstrichterliche Rechtsprechung, Änderung der Plattformfunktionen) erforderlich ist. Wesentliche Änderungen werden Agentur und Creator mit angemessener Frist vorab mitgeteilt; gegenüber Verbraucher-Creatorn gelten Änderungen nur nach den Voraussetzungen eines wirksamen Änderungsmechanismus (keine unzulässige Zustimmungsfiktion; § 308 Nr. 5 BGB beachten). Die jeweils geltende Version wird mit Versionsbezug geführt.
12.2 Salvatorische Klausel / Erhalt im Übrigen. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt gegenüber Verbrauchern die gesetzliche Regelung (§ 306 BGB; keine geltungserhaltende Reduktion).
12.3 Rechtswahl und Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbraucher-Creatorn bleiben die zwingenden Schutzvorschriften und der Verbrauchergerichtsstand ihres Wohnsitzstaates (Art. 6 Rom-I-VO, Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO) unberührt; ein Gerichtsstand wird gegenüber Verbrauchern nicht abweichend von den gesetzlichen Vorgaben vereinbart. [PLATZHALTER: Gerichtsstand für den unternehmerischen Verkehr (Agentur, Brand) — vom Betreiber festzulegen.]
12.4 Betreiber / Anbieter. Anbieter der Plattform und Verwender dieser Bedingungen ist:
[PLATZHALTER: Firmierung/Rechtsform der Betreibergesellschaft]
[PLATZHALTER: ladungsfähige Anschrift]
Vertreten durch: [PLATZHALTER: Vertretungsberechtigte:r / Geschäftsführer:in]
Handelsregister: [PLATZHALTER: Registergericht und Registernummer]
USt-IdNr.: [PLATZHALTER: USt-IdNr.]
Verantwortlich nach § 18 Abs. 2 MStV: [PLATZHALTER: Name/Anschrift]
Datenschutzbeauftragte:r / Datenschutzkontakt: [PLATZHALTER: Kontakt, falls bestellt]
Zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde: [PLATZHALTER: zuständige Landesbehörde nach Firmensitz]
12.5 Verbraucherstreitbeilegung (VSBG). Gegenüber Verbraucher-Creatorn weist Collavo nach §§ 36, 37 VSBG darauf hin, ob es zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist: [PLATZHALTER: Bereitschaft/Nichtbereitschaft zur Verbraucherschlichtung sowie ggf. zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift/Website — vom Betreiber festzulegen; alternativ Auslagerung in das plattformübergreifende Impressum/AGB-Dokument und Verlinkung hier]. Ein Hinweis auf die frühere EU-Online-Streitbeilegungs-(OS-)Plattform unterbleibt bewusst: Die OS-Plattform wurde zum 20.07.2025 eingestellt und die Verlinkungspflicht ist entfallen; die Informationspflichten nach §§ 36, 37 VSBG bestehen davon unberührt fort.
1.4 Maßgebliche Sprachfassung. Die Plattform-Oberfläche ist in deutscher und englischer Sprache verfügbar. Maßgeblich für die rechtliche Auslegung dieser Bedingungen ist die deutsche Fassung, soweit nicht zwingendes Recht des Wohnsitzstaates eines Verbraucher-Creators etwas anderes vorschreibt.
4.7 Wissenszurechnung. Kenntnisse und Erklärungen der Agentur im Rahmen des Mandats werden dem Creator nach § 166 BGB zugerechnet. Der Creator wird darauf hingewiesen, dass er sich Handlungen der Agentur innerhalb des Mandats zurechnen lassen muss; dies dient zugleich seinem Schutz, weil die Plattform die Handlungen protokolliert und nachvollziehbar macht.
4.8 Nur deklaratorische Wirkung der Zurechnungsregeln. Die Regelungen zur Zurechnung des Vertreterhandelns (§ 4.2), zur Wissenszurechnung (§ 4.7) und zur Außenwirksamkeit von Erklärungen nach Mandatswiderruf (§ 9.3) geben ausschließlich die ohnehin geltende Gesetzeslage (§§ 164 ff., 166, 171 BGB) wieder. Sie sind deklaratorisch und begründen, insbesondere zulasten eines Creators als Verbraucher, keine über das Gesetz hinausgehende, konstitutive Zurechnung oder Rechtsscheinhaftung. Eine über die gesetzliche Lage hinausgehende Belastung des Verbraucher-Creators ist von diesen Klauseln nicht bezweckt und wäre an §§ 307, 305c BGB zu messen.
5.4 Bestätigung und Protokoll. Die Erteilung des Mandats und jeder Scope-Änderung wird dem Creator bestätigt (Transaktions-E-Mail über SendGrid) und im Konto protokolliert.
6.4 Rechtsgrundlage des org-übergreifenden Zugriffs (Consent-Gate). Der org-übergreifende (cross-tenant) Zugriff der Agentur auf Creator-bezogene Inhalts- und Finanzdaten wird plattformseitig durch ein Consent-Gate abgesichert: Er ist technisch nur möglich, solange das Mandat aktiv ist und der erforderliche Scope erteilt wurde. Die Rechtsgrundlagen werden je Verarbeitungszweck eindeutig und nicht kumulativ zugeordnet; eine Verarbeitung wird nicht gleichzeitig auf Vertragserfüllung und Einwilligung gestützt (EDSA-Leitlinien 5/2020 und 2/2019):
6.5 Datenminimierung und Zweckbindung. Der Agenturzugriff ist auf das für den jeweiligen Scope Erforderliche beschränkt (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Endet der Scope oder das Mandat, entfällt der Zugriff automatisch (§ 9). Die Agentur darf die im Mandat erlangten Creator-Daten ausschließlich zu Mandatszwecken verarbeiten und nicht für eigene, mandatsfremde Zwecke (z. B. Werbung gegenüber Dritten, Profilbildung) nutzen.
6.6 Information des Creators. Der Creator wird vor Aktivierung des Scopes FINANCE und des cross-tenant Zugriffs gesondert darüber informiert, welche finanziellen und inhaltlichen Daten die Agentur einsehen kann, zu welchem Zweck, auf welcher Rechtsgrundlage und wie er den Zugriff beenden kann. Diese Information ist Bestandteil des Consent-Gates und wird mit Versionsbezug (policyVersion) und append-only als ConsentRecord dokumentiert.
6.7 Verhältnis zur Consent-CMP. Die mandatsbezogene Einwilligung nach § 6.4 ist von der Cookie-/Tracking-Einwilligung der Consent-CMP (vier Kategorien: essential, preferences, analytics, marketing) zu unterscheiden. Beide Einwilligungssysteme bestehen unabhängig voneinander; der Widerruf der einen berührt die andere nicht.
8.5 Umsatzsteuer. Die Provision versteht sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit die Agentur umsatzsteuerpflichtig ist. Die steuerliche Behandlung im Verhältnis Agentur–Creator (Rechnungsstellung, Reverse-Charge bei Auslandsbezug, Kleinunternehmerregelung) liegt außerhalb der Verantwortung der Plattform.
8.6 Schranken bei Verbraucher-Creatorn. Provisions-, Exklusivitäts-, Laufzeit- und nachvertragliche Wettbewerbsklauseln des Innenvertrags unterliegen, soweit es sich um vom Verwender gestellte AGB gegenüber einem Verbraucher-Creator handelt, der Inhaltskontrolle nach §§ 307–309 BGB sowie der Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 138 BGB. Unangemessen lange Bindungen, automatische Verlängerungen ohne angemessenes Kündigungsrecht und nachvertragliche Wettbewerbsverbote ohne Karenzentschädigung sind regelmäßig unwirksam. Die Plattform weist hierauf hin, prüft die Wirksamkeit der Innenvertragsklauseln jedoch nicht.
9.5 Außerordentliche Beendigung durch den Creator. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Beendigung (§ 626 BGB) liegt für den Creator insbesondere vor bei: schwerwiegender Pflichtverletzung der Agentur, unbefugter Überschreitung der erteilten Scopes, missbräuchlicher Nutzung des Finanz-Einblicks, unbefugter Weitergabe von Creator-Daten oder nachhaltiger Untätigkeit der Agentur.
9.6 Beendigung/Sperrung durch die Plattform. Die Plattform kann das Mandat technisch aussetzen oder beenden, wenn die Agentur gegen diese Bedingungen, die Nutzungsbedingungen oder geltendes Recht verstößt, wenn ein Missbrauch des Datenzugriffs vorliegt oder wenn ein Konto gesperrt wird. Die Plattform wird den Creator hierüber informieren, damit dieser die Wahrnehmung seiner Angelegenheiten selbst übernehmen kann.
9.7 Datenfolgen nach Mandatsende. Nach Beendigung des Mandats gilt: