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LEGAL · MARKETPLACE & INTERMEDIATION TERMS · STAND 04/17/2026
ENTWURF — nicht anwaltlich geprüft, nur zu internen Zwecken. Vor Live-Gang durch Fachanwält:in prüfen lassen.
Diese Marktplatz- und Vermittlungsbedingungen (nachfolgend „Marktplatzbedingungen" oder „MVB") regeln das Zustandekommen, die Durchführung und die Abwicklung von Kooperationen zwischen werbungtreibenden Unternehmen (nachfolgend „Brand", „Brands", „Marken" oder „Auftraggeber") und Content-Creatorn (nachfolgend „Creator" oder „Auftragnehmer"), die über die von [PLATZHALTER: Firmierung/Rechtsform der Betreibergesellschaft] (nachfolgend „Collavo", „wir", „uns" oder „Betreiber") betriebene Creator-Operations-Plattform unter der Domain collavo.ai sowie die zugehörigen Web- und Mobil-Anwendungen (zusammen die „Plattform") angebahnt und vermittelt werden.
Diese Marktplatzbedingungen ergänzen die Allgemeinen Nutzungsbedingungen (AGB) von Collavo. Sie regeln ausschließlich die Rechtsbeziehung im Vermittlungsdreieck Brand ↔ Creator ↔ Collavo, soweit sie die Vermittlung, Anbahnung und Abwicklung von Kooperationen betrifft. Soweit diese Marktplatzbedingungen auf weitere Dokumente verweisen (insbesondere die Lizenz-/Rechtebedingungen, die Zahlungs- und Treuhandbedingungen, die Werbekennzeichnungsrichtlinie, die Datenschutzerklärung und die AVV gegenüber Brand-Organisationen), gelten diese Dokumente in ihrer jeweils aktuellen Fassung ergänzend.
Zweiseitige Plattform / Rollen. Brands sind in aller Regel Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und handeln über eine Organisationseinheit („Brand-Org", mandantenfähig pro organizationId). Creator können je nach Einzelfall Unternehmer (§ 14 BGB) oder Verbraucher (§ 13 BGB) sein. Soweit ein Creator als Verbraucher handelt, gelten die zugunsten von Verbrauchern zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 305 ff., 312 ff., 355 ff. BGB) vorrangig; entgegenstehende Klauseln dieser Marktplatzbedingungen treten insoweit zurück.
(1) Diese Marktplatzbedingungen gelten für alle über die Plattform angebahnten, abgeschlossenen oder abgewickelten Kooperationen zwischen Brands und Creatorn sowie für die hierauf bezogenen Vermittlungs-, Treuhand- und Abwicklungsleistungen von Collavo.
(2) Sie gelten gegenüber Brands ausschließlich; entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brand werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Collavo ihnen nicht ausdrücklich widerspricht (§ 305 Abs. 2, § 305b BGB). Gegenüber Creatorn, die Verbraucher sind, gelten die §§ 305 ff. BGB uneingeschränkt.
(3) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der jeweiligen Kooperation auf der Plattform abrufbare Fassung dieser Marktplatzbedingungen. Auf den jeweiligen Versionsstand wird beim Vertragsschluss hingewiesen.
Für diese Marktplatzbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(1) Bei Widersprüchen zwischen den Dokumenten gilt im Verhältnis Brand ↔ Creator vorrangig die individuell vereinbarte Kooperation (Offer/Contract-Inhalt) vor diesen Marktplatzbedingungen. Im Verhältnis zu Collavo gilt: Diese Marktplatzbedingungen gehen den AGB vor, soweit sie speziellere Regelungen zur Vermittlung treffen; im Übrigen gelten die AGB.
(1) Collavo betreibt eine Vermittlungs- und Abwicklungsplattform. Collavo stellt den technischen Rahmen bereit, über den Brands und Creator selbständig Kooperationen anbahnen, abschließen, durchführen und abwickeln.
(2) Collavo wird nicht Vertragspartei des Kooperationsvertrags zwischen Brand und Creator. Der Kooperationsvertrag kommt ausschließlich zwischen der jeweiligen Brand und dem jeweiligen Creator zustande. Collavo schuldet weder die vom Creator zu erbringenden Deliverables noch das von der Brand zu zahlende Entgelt; Collavo übernimmt keine Gewähr für die Erfüllung des Kooperationsvertrags durch die jeweils andere Partei.
(3) Collavo handelt nicht als Stellvertreter der Brand oder des Creators und gibt im Rahmen der Vermittlung keine auf den Abschluss des Kooperationsvertrags gerichteten Willenserklärungen im Namen der Parteien ab, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist (z. B. technische Vermittlung von Erklärungen, vgl. § 3). Eine Ausnahme gilt für das Agentur-Modul (§ 14), in dem eine Agentur — nicht Collavo — im Namen des Creators handelt.
(4) Collavo ist insbesondere nicht:
(1) Collavo stellt die treuhänderische Abwicklung des Kooperationsentgelts über den Zahlungsdienstleister bereit (vgl. § 6). Die treuhänderische Verwahrung dient der Sicherung beider Parteien: Die Brand finanziert die Kooperation vor, das Entgelt wird jedoch erst nach vereinbarter Freigabe an den Creator ausgezahlt.
(2) Die Einzelheiten der Zahlungs-, Treuhand- und Auszahlungsabwicklung, einschließlich Haltefristen, Rückabwicklung, Auszahlungsmodalitäten und der Rolle des Zahlungsdienstleisters, ergeben sich aus den Zahlungs- und Treuhandbedingungen, auf die hiermit verwiesen wird.
(1) Für die inhaltliche, rechtliche und tatsächliche Richtigkeit der Angaben in Profilen, Angeboten, Briefings, Deliverables und Bewertungen sind allein die jeweils einstellenden Brands und Creator verantwortlich.
(2) Collavo haftet für die Vermittlungsleistung nach Maßgabe der Haftungsregelung in § 13 und der AGB. Eine Haftung von Collavo für Pflichtverletzungen der Brand oder des Creators aus dem Kooperationsvertrag ist ausgeschlossen, da Collavo nicht Vertragspartei ist.
(1) Brands können Creator über die Discovery-/Marktplatzfunktion der Plattform suchen, filtern und ansprechen. Creator können sich auf von Brands ausgeschriebene Kampagnen bewerben bzw. von Brands eingeladen werden.
(2) Die Darstellung eines Creator-Profils oder einer Kampagne in der Discovery stellt kein rechtsverbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum). Zur Reihenfolge und Hervorhebung in der Discovery vgl. § 9.
(1) Ein verbindliches Angebot zur Durchführung einer Kooperation entsteht, wenn eine Brand über das Plattform-Modul ein Offer an einen oder mehrere bestimmte Creator richtet, das die wesentlichen Vertragsbestandteile enthält, insbesondere:
(2) Die Brand ist an ihr Offer für die im Offer genannte oder, mangels Angabe, für eine angemessene Frist gebunden. Die Bindungsfrist und ihre technische Abbildung (Ablauf/Expiry) ergeben sich aus dem jeweiligen Offer (Default-Fristen aus Architektur abgeleitet — vom Betreiber zu verifizieren).
(1) Der Kooperationsvertrag kommt zustande, wenn der angesprochene Creator das Offer innerhalb der Bindungsfrist über die dafür vorgesehene Funktion annimmt und der so entstandene Contract technisch verbindlich gesetzt wird.
(2) Modifiziert der Creator das Offer (z. B. Gegenangebot zu Entgelt, Umfang oder Rechten), gilt dies als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB), das wiederum der Annahme durch die Brand bedarf.
(3) Der Vertragsschluss kann zusätzlich davon abhängig gemacht werden, dass die Brand die Finanzierung der Kooperation bereitstellt („approve-then-fund"): Erst nach Genehmigung und Vorfinanzierung des Entgelts in die Treuhand wird der Contract aktiv und der Creator zur Leistung verpflichtet (vgl. § 6). Die genaue Reihenfolge ergibt sich aus den Zahlungs- und Treuhandbedingungen.
(4) Collavo übermittelt die auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärungen der Parteien lediglich technisch und dokumentiert den Vertragsinhalt sowie den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Collavo wird hierdurch nicht Vertragspartei (§ 2).
(1) Der Inhalt des Kooperationsvertrags (Offer- und Contract-Daten) wird auf der Plattform gespeichert und den Parteien im jeweiligen Account zum Abruf bereitgestellt. Den Parteien wird empfohlen, den Vertragsinhalt dauerhaft zu speichern.
(1) Der Creator schuldet die im Contract vereinbarten Deliverables in der vereinbarten Art, Anzahl, Qualität und Spezifikation sowie zu den vereinbarten Terminen. Maßgeblich sind die im Offer/Contract festgelegten Vorgaben einschließlich etwaiger Briefings.
(2) Der Creator hat die Deliverables frei von Rechten Dritter zu erstellen bzw. die erforderlichen Rechte (z. B. an Musik, abgebildeten Personen, Marken, Locations) selbst einzuholen und der Brand die im Contract vereinbarten Nutzungsrechte einzuräumen (vgl. § 5).
(3) Der Creator ist verpflichtet, die gesetzlich und plattformseitig vorgeschriebene Werbekennzeichnung vorzunehmen. Die Plattform erzwingt das Vorhandensein einer Werbekennzeichnung serverseitig; eine Veröffentlichung ohne Kennzeichnung ist nur möglich, wenn der Creator ausdrücklich bestätigt, den kommerziellen Zweck im konkreten Fall eigenverantwortlich abweichend zu beurteilen (§ 5a Abs. 4 UWG; Override nur mit Bestätigung acknowledgedUWG5a). Diese Bestätigung dokumentiert allein die Eigenbeurteilung des Creators; sie entbindet Collavo nicht von etwaigen eigenen wettbewerbsrechtlichen Pflichten und stellt keine rechtliche Freigabe durch Collavo dar. [PLATZHALTER: anwaltliche Prüfung, ob der Override beizubehalten, auf dokumentierte Ausnahmefälle ohne Werbecharakter zu beschränken oder durch einen Hardstop zu ersetzen ist.] Im Einzelnen gilt die Werbekennzeichnungsrichtlinie (vgl. § 4.6).
(1) Die Brand stellt dem Creator rechtzeitig die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Briefings, Zugänge und Freigaben bereit. Unterlässt die Brand erforderliche Mitwirkung, verschieben sich die Leistungstermine entsprechend; die Brand kann sich in Annahmeverzug (§ 293 BGB) befinden.
(2) Die Brand schuldet das vereinbarte Kooperationsentgelt sowie dessen Vorfinanzierung in die Treuhand nach Maßgabe des § 6.
(1) Deliverables werden über die Plattform bereitgestellt (Upload). Assets werden in einem Objektspeicher gespeichert; der Zugriff erfolgt über zeitlich befristete, signierte URLs (Cloudflare R2; aus Architektur abgeleitet — vom Betreiber zu verifizieren).
(2) Die Brand prüft die bereitgestellten Deliverables im Review-Modul und gibt sie frei, fordert Nachbesserung an oder lehnt sie aus berechtigtem Grund ab.
(1) Die Freigabe der Deliverables durch die Brand stellt — soweit der Kooperationsvertrag werkvertragliche Elemente enthält — die Abnahme im Sinne des § 640 BGB dar.
(2) Nimmt die Brand die vertragsgemäß bereitgestellten Deliverables nicht innerhalb der im Contract vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt sie keinen berechtigten Mangel mit, gilt die Abnahme nach Ablauf der Frist als erfolgt (Abnahmefiktion entsprechend § 640 Abs. 2 BGB; gegenüber Verbraucher-Creatorn ist der Hinweis auf die Fiktion zwingend). Die genaue Frist (z. B. „X Werktage nach Bereitstellung") ergibt sich aus dem Contract bzw. [PLATZHALTER: plattformweiter Default-Abnahmefrist — vom Betreiber festzulegen].
(1) Die Einräumung von Nutzungsrechten an den Deliverables erfolgt unmittelbar zwischen Creator und Brand auf Grundlage des Contract und der jeweils gewählten Nutzungsart. Collavo wird nicht Inhaber der Nutzungsrechte und räumt der Brand keine Rechte ein; Collavo bildet die Rechteeinräumung lediglich technisch ab und dokumentiert sie.
(2) Der Creator sichert zu, dass er über die zur Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte erforderlichen Rechte verfügt und keine Rechte Dritter entgegenstehen (Rechtekette). Erforderliche Rechte Dritter (Musik, Personen, Marken etc.) hat der Creator vorab einzuholen.
(1) Das Rechte-Modul der Plattform bildet derzeit die folgenden sieben Nutzungsarten ab (aus Architektur belegt; im Detail vom Betreiber/Anwalt zu verifizieren):
| Nutzungsart | Typischer Inhalt (zu verifizieren) |
|---|---|
| ORGANIC | organische Veröffentlichung im Profil des Creators |
| PAID_ADS | Nutzung der Inhalte in bezahlten Werbeanzeigen der Brand |
| WHITELISTING | Schaltung von Anzeigen über das (Werbe-)Konto des Creators / Handle |
| SPARK_ADS | TikTok-Spark-Ads / vergleichbares Boosting eines Creator-Posts |
| FULL | umfassende Nutzungsrechte über alle Kanäle |
| PRODUCT_PAGE | Nutzung auf Produkt-/Shop-Seiten |
| RAW_FOOTAGE | Übergabe und Nutzung von Roh-Material |
(2) Jede Nutzungsart wird durch die Parameter Territorium/Territorien, Exklusivität (exklusiv/nicht-exklusiv) und Laufzeit (monatsbasiert) näher bestimmt. Diese Parameter sind im Contract verbindlich festzulegen.
(1) Umfang, Inhalt, Grenzen, Vergütung, Nachlizenzierung, Rückruf und Beendigung der Nutzungsrechte richten sich im Einzelnen nach den Lizenz-/Rechtebedingungen von Collavo sowie den individuellen Vereinbarungen im Contract. Bei Widersprüchen geht die individuelle Vereinbarung im Contract vor (§ 305b BGB).
(2) Endet die vereinbarte Laufzeit einer Nutzungsart, hat die Brand die weitere Nutzung einzustellen oder eine Nachlizenzierung über die Plattform vorzunehmen. Eine über die vereinbarte Nutzungsart, das Territorium, die Exklusivität oder die Laufzeit hinausgehende Nutzung ist ohne gesonderte Vereinbarung unzulässig.
(1) Für die von Collavo bereitgestellten KI-Funktionen (z. B. Caption-, Hashtag- oder Brief-Generierung, KI-Chat-Assistent) trägt Collavo die sie treffenden Transparenz- und Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO selbst und wälzt diese nicht allein auf die Nutzer ab. Dies umfasst insbesondere den Hinweis, dass mit einem KI-System interagiert wird (Art. 50 Abs. 1 KI-VO), sowie die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetisch erzeugter Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte als künstlich erzeugt oder manipuliert (Art. 50 Abs. 2 KI-VO). Nutzer treffen ergänzend die sie als Betreiber treffenden Offenlegungspflichten bei der Veröffentlichung KI-erzeugter oder -manipulierter Inhalte (Art. 50 Abs. 4 KI-VO). Die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO gelten ab dem 02.08.2026. [PLATZHALTER: anwaltliche Klärung der Anbieter-/Betreiber-Rollenverteilung (Art. 50 KI-VO) zwischen Collavo, dem eingesetzten KI-Dienst und den Nutzern.]
(1) Das Kooperationsentgelt wird über den lizenzierten Zahlungsdienstleister abgewickelt. Die Brand finanziert das Entgelt nach Vertragsschluss vor („approve-then-fund"). Das Entgelt wird bis zur Freigabe (Release) gesichert beim Zahlungsdienstleister vorgehalten und erst nach Freigabe an den Creator ausgezahlt. Die in diesen Marktplatzbedingungen verwendeten Begriffe „Treuhand"/„Escrow" beschreiben diese gesicherte, freigabeabhängige Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister; sie bezeichnen kein insolvenzfestes Anderkonto von Collavo und sind nicht als Zusage eines Aussonderungs- oder Insolvenzschutzes zu verstehen. [PLATZHALTER: anwaltliche Klärung der insolvenzrechtlichen Absicherung der vorgehaltenen Mittel im eingesetzten Zahlungsfluss.]
(2) Auszahlungen an Creator erfolgen über Connected Accounts des Zahlungsdienstleisters („Express") nach dem Modell „separate charges & transfers" (aus Architektur abgeleitet — vom Betreiber zu verifizieren). Collavo führt keine eigenen Bankgeschäfte; die Zahlungsdienste werden durch den lizenzierten Zahlungsdienstleister erbracht. Ob die von Collavo ausgeübte Steuerung des Zahlungsflusses (insbesondere freigabeabhängige Auszahlung und operator-only refund) eine eigene Erlaubnispflicht nach dem ZAG (Zahlungsdienste/E-Geld) auslöst oder unter eine Ausnahme (z. B. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZAG) fällt, ist gesondert zu prüfen und zu dokumentieren. [PLATZHALTER: aufsichtsrechtliche Einordnung (ZAG/E-Geld) — anwaltlich/aufsichtsrechtlich zu klären.]
(1) Nach Freigabe/Abnahme der Deliverables (§ 4.4) wird das Entgelt zur Auszahlung freigegeben. Aus regulatorischen und Sicherheitsgründen kann eine Haltefrist bis zur tatsächlichen Auszahlung bestehen (Default ca. 56 Tage bis zum Release; aus Architektur abgeleitet — vom Betreiber zu verifizieren).
(2) Die genaue Ausgestaltung von Vorfinanzierung, Haltefrist, Freigabe, Teilauszahlung, Rückabwicklung und Auszahlungsmodalitäten ergibt sich aus den Zahlungs- und Treuhandbedingungen, auf die hiermit verwiesen wird.
(1) Zahlungen werden ausschließlich in Euro (EUR) abgewickelt. Als Zahlungsmittel stehen SEPA-Lastschrift/-Überweisung und Kartenzahlung zur Verfügung (aus Architektur abgeleitet — vom Betreiber zu verifizieren).
(1) Rückerstattungen aus der Treuhand werden ausschließlich durch Collavo bzw. den Zahlungsdienstleister nach Maßgabe der Streit-/Clawback-Regelungen (§ 7) und der Zahlungs- und Treuhandbedingungen ausgelöst (operator-only refund). Ein einseitiger Zugriff der Parteien auf das treuhänderisch verwahrte Entgelt besteht nicht.
(1) Jede Partei trägt die sie betreffenden Steuern und Abgaben selbst. Insbesondere ist der Creator für die ordnungsgemäße Versteuerung seiner Einkünfte verantwortlich.
(1) Erbringt der Creator die Deliverables nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft, gelten die gesetzlichen Vorschriften des Leistungsstörungsrechts (§§ 280 ff., 320 ff., 631 ff. BGB) im Verhältnis Brand ↔ Creator. Die Brand kann nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die ihr zustehenden Rechte (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) geltend machen.
(2) Erfüllt die Brand ihre Pflichten nicht (insbesondere Mitwirkung, Vorfinanzierung), kann der Creator die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
(1) Bei Streitigkeiten über die Vertragsgemäßheit der Deliverables, die Abnahme oder die Auszahlung können die Parteien das plattformseitige Streitbeilegungsverfahren (Dispute) einleiten. Während eines laufenden Disputs kann die Auszahlung des treuhänderisch verwahrten Entgelts ausgesetzt werden, bis der Dispute beigelegt oder entschieden ist.
(2) Collavo kann im Rahmen des Disputs vermittelnd tätig werden und auf Grundlage der dokumentierten Vertragsinhalte, Deliverables und Kommunikation eine Entscheidung über die Freigabe oder Rückerstattung des verwahrten Entgelts treffen, soweit dies zur Durchführung der gesicherten Zahlungsabwicklung erforderlich ist. Collavo trifft diese Entscheidung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anhand transparenter, vorab bekannt gemachter Kriterien; die Entscheidung ist zu begründen und bleibt gerichtlich überprüfbar. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Auszahlungs- bzw. Rückerstattungsvoraussetzungen trägt diejenige Partei, die sich auf sie beruft. Diese Entscheidung betrifft ausschließlich die Mittelverwendung in der gesicherten Zahlungsabwicklung; sie ersetzt keine gerichtliche Klärung der materiellen Rechtslage zwischen Brand und Creator, präjudiziert diese nicht und stellt keine Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG dar. Den Parteien bleibt es unbenommen, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
(3) [PLATZHALTER: anwaltliche Festlegung der Dispute-Entscheidungskriterien, Fristen, Eskalationsstufen und der Frage, ob/wie Collavo bindend über die Treuhandmittel entscheidet, ohne als Schiedsrichter aufzutreten oder unzulässige Rechtsdienstleistungen zu erbringen (RDG).]
(1) Wird ein Entgelt ausgezahlt, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen (z. B. nachträglich festgestellte Rechteverletzung, Betrug, Rückbuchung/Chargeback, fehlende vertragsgemäße Leistung), kann Collavo bzw. der Zahlungsdienstleister das ausgezahlte Entgelt nach Maßgabe der Zahlungs- und Treuhandbedingungen ganz oder teilweise zurückfordern oder mit künftigen Auszahlungen verrechnen (Clawback).
(2) Ein Clawback setzt voraus, dass die zugrunde liegende Voraussetzung tatsächlich vorlag; eine pauschale, anlasslose Rückforderung ist ausgeschlossen. Gegenüber Verbraucher-Creatorn gelten die zwingenden gesetzlichen Schranken.
(1) Für die Vermittlungs- und Abwicklungsleistung erhebt Collavo eine Plattformgebühr (Service-Fee). Der Standardsatz beträgt ca. 15 % zzgl. 19 % USt (aus Architektur belegt; konkrete Höhe und Bemessungsgrundlage vom Betreiber zu verifizieren — [PLATZHALTER: exakter Gebührensatz, Bemessungsgrundlage und ob die Gebühr von Brand, Creator oder anteilig getragen wird]).
(2) Die Plattformgebühr wird vor Vertragsschluss transparent ausgewiesen. Die Parteien sehen vor Abschluss der Kooperation die Höhe der Gebühr, die Bemessungsgrundlage und den auf den Creator entfallenden Auszahlungsbetrag.
(1) Sämtliche von Collavo erhobenen Gebühren, Provisionen und Abzüge werden vor dem jeweiligen Vorgang klar, verständlich und vollständig dargestellt (Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB; zugleich Umsetzung der Transparenzanforderungen aus der P2B-VO, vgl. § 10).
(2) Versteckte oder nachträglich einseitig eingeführte Gebühren sind ausgeschlossen. Änderungen der Gebührenstruktur werden nach Maßgabe von § 12 (Änderungsvorbehalt) und der P2B-VO mit angemessener Vorankündigung mitgeteilt.
(1) Von der transaktionsbezogenen Plattformgebühr zu unterscheiden sind die abonnementbasierten Plattform-Zugangsentgelte (z. B. creator_pro 19 €/Monat bzw. 190 €/Jahr; brand_pro 149 €/Monat; brand_scale 399 €/Monat; agency_pro/agency_scale). Diese richten sich nach den AGB bzw. den gesonderten Subskriptionsbedingungen und sind nicht Gegenstand dieser Marktplatzbedingungen. Bei Verbraucher-Creatorn (Abo creator_pro) gelten die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften (insb. Kündigungsschaltfläche § 312k Abs. 2 BGB, Widerruf).
(1) Die Reihenfolge, in der Creator und Kampagnen in der Discovery/Suche dargestellt werden, beruht im Wesentlichen auf Relevanzkriterien (z. B. Übereinstimmung mit Suchparametern, Profilangaben, Kategorien) sowie auf bezahlter Hervorhebung.
(2) Bezahlte Hervorhebung umfasst insbesondere:
(3) Bezahlt hervorgehobene Inhalte werden als solche gekennzeichnet, sodass für Nutzer erkennbar ist, dass die Platzierung auf einer Bezahlung beruht. Die Kennzeichnung erfolgt nach Maßgabe des § 5b Abs. 1 UWG sowie der Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Kenntlichmachung bezahlter Werbung bzw. bezahlter Platzierungen in Suchergebnissen).
(1) Die für das Ranking maßgeblichen Hauptparameter und die Gründe für ihre relative Gewichtung sowie die Möglichkeit, das Ranking gegen Entgelt zu beeinflussen, werden nach Maßgabe der P2B-VO (Art. 5 VO (EU) 2019/1150) in einer leicht zugänglichen Beschreibung dargestellt, soweit die P2B-VO anwendbar ist (vgl. § 10).
(2) [PLATZHALTER: anwaltliche Festlegung der konkreten Ranking-Hauptparameter-Beschreibung und der Kennzeichnung bezahlter Platzierungen, abgestimmt mit Code/Produkt.]
(1) Die Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten („P2B-VO") gilt für Online-Vermittlungsdienste, die gewerblichen Nutzern angeboten werden, welche über die Plattform Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten.
(2) Anwendbarkeitsprüfung für Collavo: Auf der Plattform bieten Creator ihre Leistungen typischerweise gegenüber Brands (Unternehmen) an, nicht gegenüber Verbrauchern. In dieser Konstellation ist die Anwendbarkeit der P2B-VO fraglich, da die P2B-VO eine Vermittlung gegenüber Verbrauchern voraussetzt. Soweit jedoch über die Plattform (auch) Leistungen gegenüber Verbrauchern vermittelt werden oder gewerbliche Nutzer Verbrauchern Waren/Dienstleistungen anbieten, ist die P2B-VO anwendbar. [PLATZHALTER: abschließende anwaltliche Klärung der Anwendbarkeit der P2B-VO auf die konkrete Plattformkonstellation.]
(1) Unabhängig vom Ergebnis der Anwendbarkeitsprüfung setzt Collavo zentrale Transparenz- und Fairnessstandards der P2B-VO vorsorglich um, insbesondere:
(2) Soweit die P2B-VO anwendbar ist, gelten die vorstehenden Pflichten in vollem Umfang; im Übrigen gelten sie als freiwillige Selbstverpflichtung von Collavo.
(1) Verstößt ein Nutzer (Brand oder Creator) gegen diese Marktplatzbedingungen, die AGB, gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter, kann Collavo angemessene Maßnahmen ergreifen, insbesondere:
(2) Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein. Collavo berücksichtigt Art und Schwere des Verstoßes, Wiederholung und die Interessen der Beteiligten.
(1) Bei Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung von Diensten teilt Collavo dem betroffenen Nutzer die Gründe in Textform mit, soweit nicht gesetzliche Pflichten oder die Gefahrenabwehr entgegenstehen (Art. 4 P2B-VO; Art. 17 DSA „Begründung", soweit anwendbar).
(2) Gegen die Maßnahme kann über das interne Beschwerdemanagement Beschwerde eingelegt werden (Art. 11 P2B-VO; Art. 20 DSA — internes Beschwerdemanagementsystem, soweit anwendbar). Das interne Beschwerdesystem nach Art. 20 DSA steht dabei nicht nur dem von der Maßnahme betroffenen Nutzer, sondern auch Personen oder Einrichtungen offen, die eine Meldung über rechtswidrige Inhalte abgegeben haben (Melder:innen/Notice-Submitter), und zwar gegen die Entscheidung über ihre Meldung. Auf außergerichtliche Streitbeilegung (Art. 21 DSA) und Mediation (Art. 12 P2B-VO) wird hingewiesen, soweit anwendbar.
(3) [PLATZHALTER: Ausgestaltung des internen Beschwerdesystems, Fristen, zuständige Stelle, Verweis auf DSA-Impressum/Kontaktstelle.]
(1) Eine Sperrung lässt bereits geschlossene Kooperationsverträge grundsätzlich unberührt. Bereits in die Treuhand vorfinanzierte Entgelte werden nach Maßgabe der Streit-/Clawback-Regelungen (§ 7) und der Zahlungs- und Treuhandbedingungen abgewickelt.
(1) Die ordentliche Beendigung des Plattform-Nutzungsverhältnisses richtet sich nach den AGB. Das Recht zur außerordentlichen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.
(1) Collavo kann diese Marktplatzbedingungen ändern, wenn dies aufgrund von Änderungen der Rechtslage, höchstrichterlicher Rechtsprechung, technischer Weiterentwicklung, Änderungen des Leistungsumfangs oder aus sonstigen sachlichen Gründen erforderlich ist und die Änderung den Nutzer nicht unangemessen benachteiligt.
(2) Änderungen werden den Nutzern mit angemessener Frist vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt (bei Anwendbarkeit der P2B-VO mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten, Art. 3 Abs. 2 P2B-VO; im Einzelfall längere Fristen). Gegenüber Nutzern, die Unternehmer sind, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen, wenn der Nutzer ihnen nicht innerhalb einer in der Mitteilung genannten angemessenen Frist widerspricht; auf den Beginn der Frist, das Erfordernis eines fristgerechten Widerspruchs und die Bedeutung seines Ausbleibens wird in der Mitteilung gesondert und deutlich hingewiesen (§ 308 Nr. 5 BGB). Die bloße Weiternutzung der Plattform genügt für eine Annahmefiktion nicht.
(3) Gegenüber Verbraucher-Creatorn wird eine Annahmefiktion durch bloßes Schweigen nicht herangezogen: Wesentliche Änderungen werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung (Opt-in) des Verbrauchers wirksam; soweit ausnahmsweise eine Zustimmungsfiktion in Betracht kommt, gilt sie nur unter den von der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.2021 – XI ZR 26/20) aufgestellten engen Voraussetzungen. Stimmt der Verbraucher einer wesentlichen Änderung nicht zu, bleibt es bei den bisherigen Bedingungen; beiden Seiten steht das Recht zur ordentlichen Beendigung zu. [PLATZHALTER: anwaltliche Ausgestaltung des Änderungsmechanismus, insbesondere Abgrenzung wesentlicher/unwesentlicher Änderungen für Verbraucher-Creator.]
(4) Bereits geschlossene Kooperationsverträge bleiben von Änderungen dieser Marktplatzbedingungen unberührt; für sie gilt die bei Vertragsschluss maßgebliche Fassung.
(1) Collavo haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Collavo haftet als Vermittler nicht für die Erfüllung des Kooperationsvertrags durch Brand oder Creator, nicht für die Richtigkeit nutzergenerierter Inhalte und nicht für den wirtschaftlichen Erfolg einer Kooperation (vgl. § 2).
(4) Für die Verfügbarkeit der Plattform und der angebundenen Drittdienste (Hosting, Zahlungsdienstleister, Social-Media-Schnittstellen, Objektspeicher, E-Mail-Versand, Monitoring) wird keine über das gesetzlich Geschuldete hinausgehende Gewähr übernommen. Die Haftungsprivilegierungen der §§ 7–10 DDG bleiben unberührt.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht zulasten zwingender Verbraucherschutzvorschriften gegenüber Verbraucher-Creatorn.
(1) Creator können sich über das Agentur-Modul durch eine Agentur vertreten lassen. Die Agentur handelt auf Grundlage eines Roster-Mandats (AgencyCreatorRoster) im Namen des Creators, nicht im Namen von Collavo.
(2) Der Umfang der Vertretungsbefugnis wird durch Scopes bestimmt, insbesondere CONTENT (inhaltliche/operative Angelegenheiten) und FINANCE (finanzielle Angelegenheiten). Innerhalb des jeweiligen Scopes kann die Agentur für den Creator handeln, insbesondere Offers annehmen, Deliverables verwalten oder Finanzangelegenheiten abwickeln.
(3) Die Agentur kann eine Provision (commissionBps, in Basispunkten) erhalten; deren Höhe und Abrechnung ergeben sich aus dem Mandatsverhältnis zwischen Agentur und Creator. Collavo ist an diesem Innenverhältnis nicht beteiligt.
(4) Handlungen der Agentur innerhalb ihres Scopes wirken für und gegen den vertretenen Creator (§ 164 BGB). Der Creator trägt das Risiko der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung und Beauftragung; Collavo prüft die Wirksamkeit des Innenverhältnisses nicht.
(5) [PLATZHALTER: Klärung Geldwäsche-/Treuhand-/ZAG-Implikationen bei Auszahlung an Agenturen statt direkt an Creator; arbeits-/scheinselbständigkeitsrechtliche Abgrenzung.]
(1) Brands und Creator können sich nach Abschluss einer Kooperation gegenseitig bewerten. Bewertungen müssen sachlich, wahrheitsgemäß und auf eine tatsächlich durchgeführte Kooperation bezogen sein.
(2) Unzulässig sind insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik, beleidigende, diskriminierende oder rechtsverletzende Inhalte sowie gekaufte, manipulierte oder durch Gegenleistung erlangte Bewertungen (vgl. § 5b Abs. 3 UWG, Nr. 23b/23c Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG).
(3) Collavo trifft angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, um sicherzustellen, dass veröffentlichte Bewertungen aus tatsächlich über die Plattform durchgeführten Kooperationen stammen, und informiert transparent darüber, ob und wie die Echtheit der Bewertungen überprüft wird (§ 5b Abs. 3 UWG). Eine lückenlose Gewähr für die Echtheit jeder einzelnen Bewertung wird damit nicht übernommen.
(4) Collavo kann Bewertungen, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, nach vorheriger Prüfung entfernen. Ein Anspruch auf Veröffentlichung einer bestimmten Bewertung besteht nicht. Betroffene können einer Bewertung widersprechen; das Verfahren richtet sich nach § 11.2.
(5) [PLATZHALTER: anwaltliche Ausgestaltung des Bewertungssystems, insb. Gegendarstellungs-/Löschverfahren und Transparenzangaben nach UWG-Omnibus.]
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der Datenschutzerklärung von Collavo. Soweit Collavo personenbezogene Daten im Auftrag einer Brand-Org verarbeitet, gilt die AVV (Art. 28 DSGVO) gegenüber Brand-Organisationen.
(2) Brand und Creator behandeln die im Rahmen einer Kooperation erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Briefings, Kampagnenstrategien, nicht veröffentlichte Inhalte, Konditionen) vertraulich und nutzen sie nur zum Zweck der Kooperation.
(3) Authentifizierung und Sitzungsverwaltung erfolgen über ein selbst gehostetes Authentifizierungssystem (Better Auth, EdDSA-JWT, Sitzungsspeicherung in einer EU-fähigen Postgres-Datenbank) sowie optional über Google-OAuth (aus Architektur belegt).
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbraucher-Creatorn bleibt der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nach Art. 6 Rom-I-VO unberührt.
(1) Ist der Nutzer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Collavo. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(1) Collavo ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle [PLATZHALTER: bereit / nicht bereit / nicht verpflichtet] (§ 36 VSBG). [PLATZHALTER: zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, falls Teilnahme.] Im Fall einer nach Entstehen einer Streitigkeit gescheiterten Beilegung weist Collavo Verbraucher-Creator nach § 37 VSBG in Textform auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hin.
(2) Ein Hinweis auf die frühere EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) entfällt: Die OS-Plattform wurde zum 20.07.2025 eingestellt und die ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 aufgehoben; eine Verlinkungspflicht besteht nicht mehr.
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Marktplatzbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion findet bei AGB nicht statt.
(1) Collavo ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vermittlungsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern dies dem Nutzer zumutbar ist und der Nutzer ein außerordentliches Kündigungsrecht erhält. Nutzer, die Unternehmer sind, dürfen Rechte und Pflichten nur mit vorheriger Zustimmung von Collavo übertragen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes gilt.
(2) Gegenüber Verbraucher-Creatorn gilt das Zustimmungserfordernis nach Absatz 1 nicht für die Abtretung eines auf Geld gerichteten Anspruchs (insbesondere des Auszahlungsanspruchs); ein formularmäßiger Ausschluss der Abtretbarkeit einer solchen Geldforderung ist nach § 308 Nr. 9 lit. a BGB ausgeschlossen. Bei der Abtretung sonstiger Rechte eines Verbrauchers gilt das Zustimmungserfordernis nur, soweit ein schützenswertes Interesse von Collavo das Interesse des Verbrauchers an der Abtretbarkeit überwiegt (§ 308 Nr. 9 lit. b BGB).
(1) Anbieter der Plattform und Diensteanbieter i.S.d. § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz; vormals § 5 TMG) ist [PLATZHALTER: Firmierung/Rechtsform der Betreibergesellschaft], [PLATZHALTER: ladungsfähige Anschrift], vertreten durch [PLATZHALTER: Vertretungsberechtigte:r/Geschäftsführer:in], eingetragen im Handelsregister des [PLATZHALTER: Registergericht] unter [PLATZHALTER: HRB-Nummer], USt-IdNr. [PLATZHALTER: USt-IdNr.]. Verantwortliche:r i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV: [PLATZHALTER]. Kontakt/DSA-Kontaktstelle (Art. 11, 12 DSA): [PLATZHALTER: E-Mail/Kontakt]. Datenschutzbeauftragte:r: [PLATZHALTER, falls bestellt]. Zuständige Aufsichtsbehörde: [PLATZHALTER: zuständige Landes-Datenschutzbehörde].
(2) Individuelle Vertragsabreden zwischen Brand und Creator haben Vorrang vor diesen Marktplatzbedingungen (§ 305b BGB), soweit sie nicht zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder den unverzichtbaren Plattformregeln (insbesondere Werbekennzeichnung, Zahlungsabwicklung über die Plattform) widersprechen.
(3) Überschriften dienen nur der Übersicht und haben keine eigenständige rechtliche Bedeutung.
(2) Wird der Kooperationsvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen, gelten die allgemeinen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i BGB im Verhältnis Brand ↔ Creator. Die besondere Button-Lösung nach § 312j BGB ist hier regelmäßig nicht einschlägig, weil sie eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers voraussetzt; im Kooperationsvertrag zahlt jedoch die Brand und der Creator empfängt die Vergütung. (Die Button-Lösung kann demgegenüber im Abo-Verhältnis Creator ↔ Collavo greifen, das den AGB/Subskriptionsbedingungen unterliegt; vgl. § 8.3.) Verantwortlich für die Einhaltung der vorstehenden Pflichten im Kooperationsverhältnis ist die Brand als Vertragspartnerin des Creators; Collavo stellt hierfür die technischen Hilfsmittel bereit, ohne deren rechtliche Vollständigkeit zu gewährleisten.
(1) Soweit ein Creator Verbraucher ist, kann ihm im Verhältnis zur Brand ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zustehen, wenn der Kooperationsvertrag als Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung zu qualifizieren ist. Die Belehrung und Abwicklung des Widerrufs obliegt der Brand als Vertragspartnerin.
(2) Da der Creator durch Annahme des Offer regelmäßig eine eigene unternehmerische oder freiberufliche Leistung anbietet, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Widerrufsrecht überhaupt einschlägig ist. [PLATZHALTER: anwaltliche Klärung, ob und in welchen Konstellationen Verbraucher-Creator Widerrufsrechte gegenüber Brands haben und wie die Plattform damit umgeht.]
(3) Mit der Abnahme/Freigabe wird das in der Treuhand verwahrte Entgelt zur Auszahlung an den Creator freigegeben (Release; vgl. § 6).
(1) Bei berechtigter Mängelrüge hat der Creator das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Art und Umfang etwaiger Nachbesserungsrunden (Revisions) richten sich nach dem Contract; mangels Vereinbarung schuldet der Creator eine angemessene Anzahl an Korrekturschleifen.
(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert oder ist sie unzumutbar, gelten die Regelungen zu Leistungsstörung, Streitbeilegung und Stornierung (§ 7).
(1) Creator und Brand sind verpflichtet, sämtliche kennzeichnungspflichtigen Inhalte gesetzeskonform als Werbung zu kennzeichnen (§ 5a Abs. 4 UWG, § 22 MStV, einschlägige Vorgaben der Landesmedienanstalten). Die Plattform unterstützt dies durch eine serverseitig erzwungene Kennzeichnungsprüfung (vgl. § 4.1 Abs. 3).
(2) Verbotene, rechtswidrige oder gegen die Plattformregeln verstoßende Inhalte (z. B. Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Urheberrechtsverletzungen, irreführende Werbung, unzulässige Heilversprechen, unzulässige Inhalte für Minderjährige) dürfen nicht über die Plattform vermittelt, bereitgestellt oder veröffentlicht werden. Collavo kann solche Inhalte nach Maßgabe der AGB und der DSA-Pflichten entfernen und Maßnahmen ergreifen (vgl. § 11).
(1) Soweit der Contract die Veröffentlichung der Deliverables über die verbundenen Social-Media-Kanäle des Creators vorsieht, erfolgt diese über die OAuth-basierten Publishing-Schnittstellen der jeweiligen Netzwerke (Meta/Instagram, TikTok, YouTube). Die Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit dieser Schnittstellen liegt außerhalb des Einflussbereichs von Collavo.
(2) Der Creator bleibt für die veröffentlichten Inhalte, die Einhaltung der jeweiligen Netzwerk-Nutzungsbedingungen sowie die Werbekennzeichnung verantwortlich.
(2) Die rechtliche Schutzfähigkeit und Rechtekette KI-(mit-)erzeugter Inhalte ist im Einzelfall zu prüfen ([PLATZHALTER: Klärung Rechteketten-Zusicherung bei KI-Output]).
(2) Collavo unterliegt als meldepflichtiger Plattformbetreiber den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) / DAC7. Hierzu erhebt Collavo von Creatorn die erforderlichen Steuer-Identifikationsdaten (Steuer-ID/TIN, ggf. USt-IdNr.) und meldet auszahlungsbezogene Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Steuer-Identifikationsdaten werden in einer isolierten Datenstruktur feldverschlüsselt gespeichert (AES-256-GCM, HMAC-Pepper; aus Architektur belegt). Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.
(3) Der Creator ist verpflichtet, vollständige und zutreffende Steuer-Identifikationsdaten bereitzustellen. Solange erforderliche Angaben fehlen, kann die Auszahlung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zurückgehalten werden.
(1) Soweit auf die Plattformgebühr Umsatzsteuer anfällt, wird diese gesondert ausgewiesen (vgl. § 8). Die umsatzsteuerliche Behandlung des Kooperationsentgelts im Verhältnis Brand ↔ Creator obliegt den Parteien.
(1) Die Kooperation kann nach Maßgabe des Contract und der gesetzlichen Vorschriften storniert oder gekündigt werden. Bei Stornierung vor Leistungserbringung wird das vorfinanzierte Entgelt nach Maßgabe der Zahlungs- und Treuhandbedingungen ganz oder anteilig an die Brand zurückerstattet; bereits erbrachte Teilleistungen sind angemessen zu vergüten.
(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
(3) [PLATZHALTER: konkrete Stornierungsstaffel/-fristen und etwaige Stornogebühren — vom Betreiber festzulegen; AGB-Kontrolle nach §§ 308 Nr. 7, 309 Nr. 5 BGB beachten.]
(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung von Pflichten, die auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Ausfall von Drittanbieter-Schnittstellen oder Netzwerken). Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich.
(2) DSA-Einordnung (klarstellend): Die Plattform vermittelt Kooperationen im B2B-Kern zwischen Brands und Creatorn. Die besonderen Pflichten zur Rückverfolgbarkeit gewerblicher Nutzer und zur Konformität (Art. 30–32 DSA) richten sich an Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen; sie greifen daher nach derzeitiger Einschätzung mangels Verbrauchergeschäft im Kooperationsverhältnis nicht. [PLATZHALTER: anwaltliche Bestätigung der DSA-Diensteinordnung (Hosting-/Vermittlungsdienst), des Anwendungsbereichs der Art. 30 ff. DSA sowie einer etwaigen VLOP-Schwellenprüfung.]